Urteil zu Legal Tech

Keine Geldmacherei mit der DSGVO

Veröffentlicht: 03.04.2024 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 03.04.2024
Abstraktes Bild eines Datenschutzkonzeptes mit verschiedenen Symbolen, wie einem Schild, Geldmünzen, Dollatsymbolen

Legal-Tech-Unternehmen wollen es vor allem Verbraucher:innen leicht machen, ihre Rechte durchzusetzen: egal, ob möglicherweise unzulässige Mieterhöhung oder verspätete beziehungsweise ausgefallene Flüge. Das Konzept ist dabei stets das gleiche: Die (mutmaßlich) Geschädigten treten ihre Ansprüche an ein Unternehmen ab und dieses übernimmt die Interessen der Mietpartei oder geht gegen die Fluggesellschaft vor. Verbraucher:innen bekommen am Ende zwar etwas weniger Geld, da sich die Legal-Tech-Unternehmen einen Teil des erhaltenen Schadensersatzes als Erfolgshonorar einbehalten; müssen sich dafür den Stress aber nicht geben. 

Mit einem ähnlichen Konzept wollte nun ein Unternehmen Geld mit DSGVO-Auskunftsansprüchen verdienen und scheiterte vor dem Kammergericht Berlin (Urteil vom 22.11.2023, Aktenzeichen: 28 U 5/23). 

Auskunftsanspruch kann nicht abgetreten werden

Geklagt hatte laut der Kanzlei Dr. Bahr ein Legal-Tech-Unternehmen: Dieses wollte zum einen den Auskunftsanspruch und zum anderen Schadensersatzansprüche nach Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für einen Betroffenen geltend machen.

Mit diesem Versuch scheiterte das Unternehmen: Der Auskunftsanspruch nach DSGVO sei ein höchstpersönliches Recht. Übersetzt bedeutet das: Betroffene dürfen sich zwar für die Geltendmachung eines solchen Anspruchs durch beispielsweise eine Kanzlei vertreten lassen; können aber ihre Ansprüche nicht etwa wie Fluggastrechte an ein Unternehmen abtreten.

Etwas anderes gilt für den Schadensersatzanspruch: Dieser kann scheinbar abgetreten werden; allerdings hatte das Unternehmen auch mit dieser Forderung keinen Erfolg, da keine tatsächliche Benachteiligung belegt werden konnte.

 

Klare Grenze bei der Kommerzialisierung des Datenschutzes

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin, dass DSGVO-Auskunftsansprüche nicht abgetreten werden können, ist ein wichtiges Signal. Es wird die persönliche Natur des Datenschutzrechts betont, indem das Gericht klarstellt, dass der Schutz personenbezogener Daten direkt an die betroffene Person gebunden ist und nicht als Ware gehandelt werden darf.

Dies ist besonders relevant, da mit dem Inkrafttreten der DSGVO befürchtet wurde, dass die neuen Regelungen Möglichkeiten eröffnen könnten, finanziell von Datenschutzansprüchen zu profitieren. Durch die Unterbindung der Abtretung von Auskunftsansprüchen wird diese Befürchtung entschärft und der Fokus auf den Schutz der Privatsphäre und der individuellen Kontrolle über persönliche Daten gelegt.

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Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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