Bundesverwaltungsgericht

Lockdown 2021: Waren die Ladenschließungen und Zugangsbeschränkungen rechtswidrig?

Veröffentlicht: 22.04.2024 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 22.04.2024
2G-Beschränkungen

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis noch einmal über die saarländischen Corona-Beschränkungen entscheiden muss. Konkret ging es um die Ungleichbehandlung von Gemischtwarengeschäften und Non-Food-Geschäften, zum Beispiel Elektronikfachmärkte und Einrichtungshäuser, wie LTO berichtete. 

Auch ging es um die Zulässigkeit einer 2G-Beschränkung von einigen Ladengeschäften. 

Rechtswidrige Ungleichbehandlung?

Während der Corona-Pandemie im Februar und März 2021 durften Einzelhandelsgeschäfte, mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften und Drogeriemärkten, nicht öffnen. Geschäfte mit einem Mischsortiment aus Waren, die unter die Ausnahmeregelung fallen, und Waren, die nicht unter die Ausnahmeregelung fallen, durften dann öffnen, wenn der Anteil des erlaubten Sortiments überwog. Dann durften auch die restlichen Waren mit verkauft werden (sogenannte „Mischwarensortimentsklausel“). 

Diese Regelung empfanden ein Elektronikfachmarkt, Non-Food-Einzelhandelsgeschäfte und Möbel- sowie Einrichtungshäuser als eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis bestätigte die Rechtsauffassung. Zudem entschied es, dass ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte vorlag. 

In einem weiteren Verfahren wurde auch über Zulassungsbeschränkungen von sogenannten 2G-Regelungen im Dezember 2021 und Januar 2022 entschieden. Die besagten, dass nur geimpfte und genesene Personen Zugang zu Geschäften hatten, die nicht Lebensmittel- oder Drogeriegeschäfte waren. Diese Regelung stufte das OVG Saarlouis ebenfalls als rechtswidrig ein. 

Bundesverwaltungsgericht lässt OVG noch mal entscheiden

Das Saarland ging gegen die beiden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes in Revision. Beide Fälle landeten vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Das BVerwG kritisierte, dass die Entscheidungen gegen die Regelungen ohne eine ausreichende Tatsachengrundlage getroffen wurden. Die Ausführungen des Gerichts reichten nicht aus, um die Ungleichbehandlung anzunehmen. Das OVG muss nun erneut über die Regelungen entscheiden. Bezüglich der 2G-Beschränkungen muss ein Teil der Entscheidung erneut vor dem OVG verhandelt werden. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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