Black Friday

So endet die Rabattschlacht nicht mit einer Abmahnung

Veröffentlicht: 10.11.2023 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 14.11.2023
Frau im Einkaufswagen freut sich über Einkauf

Bevor das Weihnachtsgeschäft so richtig losgeht, kommt die alljährliche Rabattschlacht am Black Friday. Auch wenn am Black Friday die gleichen Regeln und Vorschriften gelten, wie den Rest des Jahres, gibt es doch einige rechtliche Hürden, die Händler:innen besonders auf dem Schirm haben sollten, wenn die Rabattschlacht nicht mit einer Abmahnung enden soll.

Rabatte, Rabatte, Rabatte

Rabatte sind das, was den Black Friday für die Kundschaft so interessant macht. In der Regel sind Händler:innen keine Grenzen gesetzt, wie viel Rabatt sie ihrer Kundschaft gewähren möchten. Wenn mit Rabatten geworben wird, muss allerdings die Preisangabenverordnung beachtet werden. 

Eine beliebte Methode um Kundschaft in den Shop zu locken sind sogenannte Streichpreise. Der alte (teurere) Preis und der neue rabattierte Preis werden also gegenübergestellt, damit der Kunde oder die Kundin auch weiß, wie viel hier gespart wird. Je mehr Rabatt, umso besser, lautet die Devise. Doch welcher Preis als Bezugspreis angegeben werden muss, regelt die Preisangabenverordnung. Der Bezugspreis, also der höhere veraltete Preis, muss dabei der niedrigste Preis sein, der in den letzten dreißig Tagen auch tatsächlich verlangt wurde. Damit soll verhindert werden, dass Preise kurzfristig erhöht werden, um dann einen besonders krassen Rabatt anzugeben, oder dass ein Bezugspreis angegeben wird, der tatsächlich nie verlangt wurde.

Ausnahmen bestätigen die Regel

In den allermeisten Fällen dürfen Unternehmen selbst entscheiden, für wie viel Geld sie ihre Produkte verkaufen wollen. Eine Ausnahme bilden allerdings preisgebundene Artikel. Dazu gehören Bücher, Zeitschriften und Tabakprodukte. Auf Bücher, die von einem deutschen Verlag veröffentlicht werden, darf daher nur in Ausnahmefällen Rabatt gewährt werden. Etwa, wenn es sich um den Verkauf von Mängelexemplaren handelt. 

Wenn also damit geworben wird, dass es im gesamten Shop Rabatte gibt (z. B. „20 Prozent auf alles!“) muss hier für Verbraucher:innen ausreichend klargemacht werden, welche Produkte von der Rabattaktion ausgeschlossen sind.

Eine Sorge weniger: Die Marke Black Friday

Nach einem Jahre langen hin und her inklusive Rechtsstreit müssen sich Händler:innen jetzt zumindest keine Sorgen mehr machen, wenn sie den Begriff „Black Friday“ nutzen möchten. Bis vor kurzem war der Begriff Black Friday noch für einige Kategorien im Markenregister eingetragen. Der Rechtsstreit wurde allerdings im Juli vom Bundesverfassungsgericht für beendet erklärt (wir berichteten). Eine markenrechtliche Abmahnung müssen Händler:innen diesbezüglich also nicht mehr fürchten. 

Angabe zur Lieferzeit

Rabatt- und Werbeaktionen können dafür sorgen, dass deutlich mehr Bestellungen hereinkommen und als sonst. Üblicherweise ist genau das auch das Ziel der Black Friday Aktionen. Doch ein zu großer Ansturm kann auch zu Lieferverzögerungen führen. Das sollten Shop-Betreiber:innen einkalkulieren, wenn sie Lieferangaben machen. Auf Angaben wie „in der Regel“ und „voraussichtlich“ sollte allerdings verzichtet werden. Die Angaben müssen der Kundschaft gegenüber so konkret wie möglich gemacht werden. 

Alle Jahre wieder: Beliebte Abmahnfallen

So wie manche Produkte für Händler:innen ein Kassenschlager sind, haben auch die Abmahnvereine ihre Lieblinge. Dazu gehören zum Beispiel Verstöße gegen die Health-Claims-Verordnung. Gesundheitsbezogenen Werbung ist streng reguliert und gerade Händler:innen von Lebensmitteln sollten daher vorher genau prüfen, wie sie ihre Produkte bewerben dürfen. 

Um bei der Kundschaft einen schnellen Kaufimpuls auszulösen, wird häufig damit geworben, dass nur noch wenige Artikel vorhanden sind. Grundsätzlich gilt, dass hier keine falsche Angabe gemacht werden darf. Wenn das Lager also noch voll ist, darf auf der Webseite nicht angegeben werden, dass nur noch fünf Produkte vorhanden sind. Eine sogenannte „künstliche Verknappung“ verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und kann mit einer Abmahnung abgestraft werden. 

Doch sogar Werbeaussagen, die der Wahrheit entsprechen, können für eine Abmahnung sorgen. Und zwar immer dann, wenn es sich um ein sogenanntes Werben mit Selbstverständlichkeiten handelt.  So ist es ohnehin gesetzlich vorgeschrieben, dass es in der Regel ein Widerrufsrecht gibt, oder dass keine Fälschungen verkauft werden dürfen. Als Werbeaussage sind derartige Information damit unzulässig. 

Abmahnfalle Widerrufsrecht

Für den Fall, dass im Kaufrausch das ein oder andere Produkt zu viel gekauft wurde, oder ein Produkt am Ende doch nicht den Vorstellungen entspricht, gibt es das Widerrufsrecht, welches bei Fernabsatzverträgen verpflichtend ist. Dieses darf auch nicht durch AGB ausgeschlossen werden. Gesetzlich vorgeschrieben hat der Kunde oder die Kundin 14 Tage Zeit den Vertrag zu widerrufen, wenn die gelieferte Ware doch nicht gefällt.

Viele Online-Shops bieten aus Kulanz einen längeren Zeitraum an. Da spricht zunächst auch nichts dagegen, denn Verbraucher:innen besser zu stellen ist grundsätzlich erlaubt. Allerdings müssen die Informationen für die Kundschaft eindeutig sein. Zwei sich widersprechende Widerrufsbelehrungen sollten dabei unbedingt vermieden werden. Wenn die Rückgabebedingungen für den Black Friday angepasst werden, sollten Shop-Betreiber:innen darauf achten, dass die Widerrufsbedingungen einheitlich ausgewiesen sind und nicht versehentlich zwei sich widersprechende Erklärungen im Shop zu finden sind. 

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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