Im Online-Handel besteht die gesetzliche Pflicht, dem Kunden für Artikel, die über den Shop bestellt werden können, einen Liefertermin für die angebotenen Produkte zu nennen. Diese Informationspflicht ergibt sich aus Artikel 246 a § 1 Absatz 1 Nr. 7 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (kurz: EGBGB). Bislang war nicht gerichtlich geklärt, ob auch die Angabe eines Zeitraumes ausreichte und ob dieser mit einem „ca.“ versehen sein darf.

„Lieferzeit: ca. 2-4 Werktage“ zulässig
Das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 08.10.2014, Az.: 29 W 1935/14) hat sich Ende letzten Jahres mit der Angabe der Lieferzeit in einem mit „ca.“ angegebenen Zeitraum beschäftigt. Die Angabe der Lieferzeit mit "ca. 2 - 4 Werktage" sei ausreichend bestimmt. Aus dieser Angabe ergebe sich auch mit Blick auf den nach dem Gesetzeswortlaut geforderten „Termin“, bis zu dem der Unternehmer liefern muss, nämlich spätestens nach vier Tagen.
Lieferzeit „in der Regel“ weiterhin zu unbestimmt
In der Rechtsprechung wird hingegen der Zusatz „in der Regel“ in Bezug auf die Lieferfristen als zu unbestimmt und damit unzulässig beschieden. „In der Regel“ stellt nur auf den „Normalfall“ ab. Bei Verwendung dieser Formulierung bleibt offen, was den Ausnahmefall darstellt, wann eine Ausnahme vorliegt, welche Leistungsfrist in Ausnahmefällen gelten soll und, damit letztendlich, welche Lieferfrist konkret vorgesehen ist.
Angabe der Lieferzeiten im Shop
Die Angabe der Lieferzeit darf in keinem Online-Shop fehlen. Informieren Sie den Kunden, wann er mit dem Eintreffen der Ware rechnen kann und differenzieren Sie auch nach dem Versand innerhalb Deutschlands und einem Versand ins Ausland. Stellen Sie klar, wann die Frist beginnt, z.B. nach Auftragsbestätigung oder bei vereinbarter Vorauszahlung nach dem Zeitpunkt Ihrer Zahlungsanweisung.
Informieren Sie den Kunden auch, welche Lieferzeit gilt, wenn er Artikel mit unterschiedlichen Lieferzeiten bestellt hat. Versenden Sie die Ware in einer gemeinsamen Sendung, so bestimmt sich die Lieferzeit in diesem Fall nach dem Artikel mit der längsten Lieferzeit, was dem Kunden natürlich ebenfalls mitzuteilen ist.
Viele Händler vergessen bei der Lieferzeitangabe jedoch, dass auch etwaige Banklaufzeiten und Postwege in die Berechnung des Lieferzeitraums mit einbezogen werden müssen.
Aus gesetzlicher Sicht ist es durchaus ausreichend, wenn die Lieferzeit-Angaben mithilfe eines verlinkten Zusatzes am Preis – „inkl. MwSt. zzgl. Versand“ – aufgeführt sind und der Link „zzgl. Versand“ dann auf eine Seite führt, auf der die Zahlungs- und Versandbedingungen beschrieben werden.
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Kommentare
Eigentlich sollte man genau zwischen Bearbeitungszei t und Lieferzeit unterscheiden. Die Bearbeitungszei t ist meines Erachtens die Zeit ab der Bestellung des Kunden und die ich als Verkäufer brauche, bis ich die Ware beim Logistikpartner einliefere.
Ich finde, an dieser Thematik sollte ohnehin noch gefeilt werden, da sich viele Kunden beschweren, wenn die Lieferzeit nicht einghalten wurde. Die Lieferzeit kann man immer nur "in der Regel" bestimmen, weil ich es nicht in der Hand habe. Die Bearbeitungszei t dagegen liegt absolut in meiner Verantwortung.
Amazon und Ebay treiben das ganze voran - wenn ich die Nachrichten höre mit Lieferung noch am selben Tag und so weiter. Stellt mal an Ebay oder Amazon eine Serviceanfrage - wartet ihr bis zu eine Woche auf eine nichts sagende Standardantwort - aber wehe du erfüllst die überzogenen Richtlinien nicht!
Aber jetzt gut - über das Thema könnte ich mich stundenlang aufregen!
LG Steffen
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