Klage der Verbraucherzentrale NRW

Google informiert falsch über das Widerrufsrecht

Veröffentlicht: 07.08.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022
Geöffneter Google Play Store auf Smartphone

Bei digitalen Inhalten ergibt das Widerrufsrecht keinen Sinn, denn: Das Ausprobieren der Ware, wie beispielsweise das Anhören einer Musikdatei, geht mit dem gleichzeitigen Konsum daher. Der Händler hat beim Verkauf von digitalen Gütern zwei Möglichkeiten: Entweder, er liefert die Ware erst mit Ende der Widerrufsfrist. Das ist prinzipiell möglich, da der Beginn der Frist anders, wie bei körperlichen Produkten, mit dem Vertragsschluss zusammen fällt. Oder aber er lässt das Widerrufsrecht erlöschen. Dies ist laut § 356 Absatz 5 BGB unter zwei Voraussetzungen möglich:

  • Zustimmung: Der Verbraucher muss ausdrücklich zustimmen, dass die Ware vor Ablauf der Widerrufsfrist geliefert wird. Das bedeutet, dass ein Download nicht automatisch starten darf. 
  • Bestätigung der Kenntnis: Der Verbraucher muss bestätigen, dass er Kenntnis davon hat, dass durch seine Zustimmung das Widerrufsrecht erlischt.

Gestaltung im Google Play Store

An diese Voraussetzungen muss sich natürlich auch ein Konzern wie Google halten. Im Google Play Store ist für Nutzer folgender Hinweis vor dem Betätigen des Kaufen-Buttons zu lesen:

„Wenn du auf Kaufen klickst, stimmst du den Google Play-Nutzungsbedingungen zu. Du stimmst außerdem zu, dass deine Bestellung sofort ausgeführt wird und du damit dein gesetzliches Widerrufsrecht verlierst [...]”

Laut Angaben des Händlerbundes darf die Abfrage zur Zustimmung der Lieferung der Ware, sowie die Bestätigung der Kenntnis über das Erlöschen des Widerrufsrecht aber nicht mit anderen Texten, wie zum Beispiel hier bei Google mit der Zustimmung zu Nutzungsbedingungen verknüpft werden. Offenbar empfand die Verbraucherzentrale NRW diesen Zustand als rechtswidrig und klagte daher laut eigenen Angaben vor dem Landgericht Köln (Urteil vom 21.05.2019, Aktenzeichen: 31 O 372/17).

Keine klare Information

Das nun bekannt gewordene Urteil erging bereits im Mai: Die Verbraucherzentrale monierte, dass der Verbraucher nicht klar und verständlich darüber aufgeklärt wird, dass der Download des Produktes mit dem Betätigen des Kaufen-Buttons direkt beginnt und das Widerrufsrecht damit sofort erlischt. Es sei eine gesonderte, ausdrückliche Zustimmung erforderlich, die sich ausschließlich auf den Download beziehe, also nicht mit anderen Dingen verbunden werden darf.

Das Landgericht Köln schloss sich hier der Argumentation der Verbraucherschützer an und erklärte den Hinweis zum Widerrufsrecht als rechtswidrig. Außerdem ergänzte das Gericht noch, dass die Zustimmung zum sofortigen Download nicht durch eine voreingestellte Checkbox, also eine sogenannte Opt-out-Lösung, gestaltet werden darf.

Das Urteil selbst ist aber noch nicht rechtskräftig, da Google Berufung eingelegt hat. Daher dürfte sich an dem Zustand im Play-Store erst einmal nichts ändern. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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