Verwaltungsgericht Berlin

Eilverfahren: Keine Sonntagsarbeit für private Paketzusteller

Veröffentlicht: 15.04.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 15.04.2020
Parkende Lieferwagen

Zustell- und Lieferdienste haben dieser Tage alle Hände voll zu tun. Gerade das Paketaufkommen ist erhöht. Eine Ausnahme von dem gesetzlichen Verbot, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, rechtfertige das aber nicht – so heißt es seitens des Verwaltungsgerichts Berlin. Dieses hat nun mehrere Eilanträge von privaten Paketzustellern abgelehnt, die in den Genuss einer Ausnahme kommen wollten (Beschlüsse v. 9. April 2020, Az. VG 4 L 132/20 u.a.).

Hinter dem Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit steht das Arbeitszeitgesetz. Arbeitnehmer dürfen an diesen Tagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden, wobei es für bestimmte Tätigkeiten Ausnahmen gibt. Prinzipiell können von der zuständigen Behörde aber auch darüber hinausgehende Ausnahmen für Einzelfälle gewährt werden. 

Wie das Verwaltungsgericht Berlin in einer Pressemitteilung erklärt, hatten sich um solch eine Ausnahme für die Osterfeiertage mehrere private Zustelldienste beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin bemüht. Neben dem aktuell erhöhten Paketaufkommen würde auch ein hoher Krankenstand ohne eine Ausnahmeregelung für einen Rückstau von unerledigten Zustellungen sorgen, den man nicht zeitnah abbauen könne. 

Eilanträge der Paketzusteller blieben ohne Erfolg

Allerdings konnten die Paketzusteller offenbar nicht überzeugen, die Eilanträge hatten keinen Erfolg. Wie es in der Mitteilung heißt, hätten die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen ohne Ausnahmeregelung das Eintreten schwerer und unzumutbarer Nachteile drohe. Im Gesetz vorgesehen sei eine solche Regelung für den Fall, „dass die besonderen Verhältnisse dies zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderten“, es handelt sich gewissermaßen also um eine Härtefallklausel. 

Damit muss der Schaden jedenfalls größer sein als die Einbußen, die ohnehin durch die allgemeine Betriebsruhe an den entsprechenden Tagen entstehen. In dieser Hinsicht hätten die Zusteller allerdings nichts dargelegt. 

Das Argument, dass die Ausnahme im öffentlichen Interesse liege, konnte sich vor Gericht ebenfalls nicht behaupten. Zum einen sei schon fraglich, ob sich die Antragsteller als private Zusteller darauf berufen könnten. Zum anderen aber sei ein solches Interesse hier gar nicht gegeben. „Denn trotz der Coronavirus-Pandemie gebe es keine Versorgungskrise, die die Paketzustellung zur Sicherung der Versorgung von Haushalten dringend nötig machen würde“, teilt das Gericht in seiner Pressemitteilung weiter mit. Die Möglichkeit einer bloß früheren Belieferung genüge dabei nicht. 

Gegen die Beschlüsse kann noch eine Beschwerde eingelegt werden.

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