Bestpreisklausel und Schatten-Webseiten

Kartellverfahren gegen Lieferando eingestellt

Veröffentlicht: 13.07.2023 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 13.07.2023
Lieferando-Fahrer auf Fahrrad

Restaurants, die ihr Essen über Lieferando verkaufen, mussten den Vertragsbedingungen der yourdelivery GmbH zustimmen. Diese regelt, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass die Restaurants ihr Essen nirgendwo anders günstiger als bei Lieferando anbieten dürfen. Das schließt auch die eigene Webseite der Restaurants mit ein. 

Unter anderem gegen diese Preisklausel hat das Bundeskartellamt ein Verfahren eingeleitet. 

Verdacht des eingeschränkten Wettbewerb

Das Bundeskartellamt hatte den Verdacht, dass die Wettbewerbschancen anderer Lieferdienste durch die Klausel eingeschränkt werden können. „Es besteht der Verdacht, dass die Restaurants durch die Bestpreisklausel stark beeinträchtigt werden. Die Anreize, alternative Vermittlungsplattformen zu günstigeren Konditionen zu beauftragen, sind durch die Bestpreisklausel möglicherweise gehemmt.”, so der Präsident Andreas Mundt in einer Pressemitteilung. Eine ähnliche Klausel von Booking.com hatte der Bundesgerichtshof bereits für rechtswidrig erklärt. 

Außerdem hatte das Bundeskartellamt die sogenannten Schatten-Webseiten kritisiert. Dabei werden Webseiten von Restaurants so gestaltet, dass es nicht unmittelbar ersichtlich ist, dass bei einer Bestellung über die Webseite, eine Bestellung über Lieferando erfolgt.

Einstellung aus Ermessensgründen

Das Bundeskartellamt konnte allerdings feststellen, dass der Markt um die Essenslieferungen weiter stark in Bewegung ist. So nehmen die Restaurants dennoch Alternativangebote wahr, teilweise beauftragen sie auch parallel mehrere Lieferdienste. Somit liegen derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Bestpreisklausel ein Hindernis für den Marktzutritt neuer Plattformen ist, so Mundt in der Pressemitteilung. 

Die Untersuchungen des Bundeskartellamtes haben zudem ergeben, dass der Wettbewerb nicht nur vom Preis bestimmt wird, sondern auch vom Angebot der Plattform und des Services. Auch bezüglich der Schatten-Webseiten konnte keine „Sogwirkung“ der Kunden in Richtung des Marktführers erkennen. 

Das Bundeskartellamt stellte allerdings auch klar, dass der Markt der Essenslieferdinste weiter unter Beobachtung steht und gegebenenfalls ein weiteres Verfahren eingeleitet wird, wenn sich die Bedingungen ändern, oder es zu Beschwerden von Mitbewerbern kommt

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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