Streit um Geschmacksmuster

Bauteil von Lego behält Designschutz

Veröffentlicht: 25.01.2024 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 25.01.2024
Lego-Geschäftsmann an seinem Arbeitsplatz

Die Marke Lego gerät immer mal wieder in die Schlagzeilen. Diesmal ging es um den Schutz eines bestimmten Steines, über den das Europäische Gericht (EuG) entscheiden musste. Auslöser der Entscheidung war wieder der Deutsche Konkurrent Delta Sport Handelskontor mit Sitz in Hamburg.

Rückblick: Worum ging es überhaupt?

Der Streit tobte bereits seit 2019 und dreht sich nicht etwa um den Standard-Klemmbaustein, sondern um ein bestimmtes Bauelement. Es geht um einen besonders flachen Baustein. Für diesen Stein bestand seit 2010 ein Geschmacksmusterschutz. 2019 hatte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) den Schutz wegen eines Antrags der Delta Sport aufgehoben. Die Begründung lautete, dass der Stein lediglich eine technische Funktion habe. Diese bestünde darin, den Zusammenbau mit anderen Steinen und die Zerlegung zu ermöglichen.

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Gegen diese Entscheidung ging Lego vor und bekam 2021 vor dem EuG (Urteil v. 24.03.2021, Aktenzeichen: T-515/19) Recht. Laut Ansicht des Gerichts hat das Amt einen Fehler gemacht. Es stimmt zwar, dass rein technische Innovationen keinen Geschmacksmusterschutz genießen können, allerdings übersah das Amt wohl eine Ausnahmeregelung im Gesetz. Ist die technische Innovation Teil eines modularen Systems, kann ein Schutz möglich sein. 

In der Folge ging der Spielball wieder zurück an das EUIPO, die diesmal für Lego entschied und den Antrag der Delta Sport zurückwies. Gegen diese Ablehnung klagte nun erneut Delta Sport, so dass nun wieder das EuG eine Entscheidung treffen musste. 

Delta Sport konnte nichts beweisen

Der EuG (Urteil vom 24.01.2024, Aktenzeichen: T‑537/22) entschied nun laut Beck-Aktuell erneut zugunsten Legos. Delta Sport behauptete zwar, dass das Bauelement keine Neuheit und Eigenart besäße, konnte diese Behauptung aber nicht beweisen. Wer so eine Behauptung aufstellt, muss auch belegen, dass es bereits früher Designs dieser Art gab.

Außerdem fand das Gericht noch einen weiteren Grund, der für einen Schutz sprach: Selbst, wenn man jetzt annehme, dass der Baustein kein Teil eines modularen Systems wäre und daher nicht unter die Ausnahme falle, wäre er schutzfähig. Grundsätzlich dürfen Bauelemente, die lediglich eine Funktion erfüllen, kein Geschmacksmuster sein. Das ist dann der Fall, wenn sämtliche Designelemente dem Zweck dienen, wenn also die Form der Funktion folgt. Das ist aber bei dem Stein gar nicht der Fall. Der betreffende Klemmbaustein hat nämlich eine glatte Oberfläche und diese dient gerade nicht der Verbindung mit anderen Bauelementen. Die LTO formuliert es im Fazit etwas spitzzüngig: „Gerade die Nutzlosigkeit eines Design-Elements begründet hier den Schutz des gesamten Bausteins.“

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

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Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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