Urteil: Edeka-Tochter Bringmeister muss Kunden besser informieren

Veröffentlicht: 07.03.2018 | Geschrieben von: Tina Plewinski | Letzte Aktualisierung: 07.03.2018

Verbraucherschützer hatten den Online-Supermarkt Bringmeister vor Gericht gebracht, weil das Unternehmen seinen Informationspflichten gegenüber den Kunden nicht umfassend nachgegangen sein soll. Nun hat das Kammergericht Berlin das Urteil gefällt.

Lebensmittel in einer Einkaufstüte
© KucherAV – shutterstock.com

Der Berliner Online-Supermarkt Bringmeister ist nicht transparent genug und hat seine Informationspflichten gegenüber den Kunden in der Vergangenheit nicht ausreichend erfüllt. Zu dieser Entscheidung kam das Kammergericht Berlin in seiner Entscheidung vom 23.01.2018.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv). Er warf dem Tochterunternehmen von Edeka vor, die Kunden im Rahmen des Einkaufs nicht ausreichend informiert zu haben.

Urteil um Bringmeister: Um welche Informationspflichten geht es

Auf der hauseigenen Website schreiben die Verbraucherschützer mit Blick auf Bringmeister: „Ein Lieferservice ist verpflichtet, Kunden vor der mit Kosten verbunden Bestellung im Internet über Zutaten und Allergene der angebotenen Lebensmittel zu informieren. Auch über die Aufbewahrungsbedingungen und den Verzehrzeitraum muss informiert werden.“

Für Kunden sei es demzufolge nicht zumutbar, etwaige Informationen „erst an der Haustür auf den Verpackungen“ zu erhalten, kommentierte vzbv-Rechtsreferentin Susanne Einsiedler. Verbrauchern müssten vor dem eigentlichen Vertragsabschluss entsprechende Details zur Verfügung gestellt werden.

Auch die Richter des Kammergerichts Berlin schlossen sich dieser Auffassung an. In besagtem Fall ging es laut Urteil im Speziellen um „verschiedene vorverpackte Lebensmittel“ wie namentlich ausgeführt etwa Schokoladenriegel, Kartoffel-Chips, Meerrettich oder auch tiefgekühlte Fertigpizza. Die von Bringmeister angebotenen Produkte seien nicht – wie im Rahmen geltender EU-Bestimmungen und insbesondere der Lebensmittel-Informationsverordnung vorgeschrieben – mit entsprechenden Pflichtangaben versehen gewesen.

Bringmeister: Online findet kein Vertragsabschluss statt

Im Rahmen des Prozesses wurde auch der Ablauf der Bestellung näher in den Blick gerückt: Wie dem Urteil zu entnehmen ist, können sich Kunden von Bringmeister auf der Online-Plattform Lebensmittel bzw. Bestellungen selbst zusammenstellen. Dabei stellt laut AGB „die Darstellung der Artikel im Online-Portal der Beklagten kein rechtlich verbindliches Angebot dar. Auch die vom Kunden aufgegebene ‚Bestellung‘ ist danach noch kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags.“

Der entsprechende Vertrag komme erst bei Anlieferung zustande, wenn der Kunde schlussendlich entscheidet, ob und welche Waren er (gänzlich oder in Teilen) nimmt. Für die Auslieferung der Produkte werden allerdings bereits im Vorfeld Liefergebühren erhoben – und zwar unabhängig davon, ob sich der Kunde für oder gegen die gelieferten Produkte entscheidet.

Pflichtinformationen müssen dennoch online gegeben werden

Bringmeister selbst vertrat die Auffassung, dass die Pflichtangaben auf der Online-Seite noch nicht zwingend angegeben werden müssten, da dort auch kein „Kaufabschluss über Lebensmittel im Fernabsatz“ stattfinden würde, „sondern lediglich ein Haustürgeschäft über den Kauf von Lebensmitteln“. Der Ort des Kaufabschlusses sei lediglich verlagert: und zwar vom „stationären Ladenbereich an die Haustür des Verbrauchers“.

Dem widersprach der Verbraucherzentrale Bundesverband – und wie das Urteil zeigt, auch das Kammergericht Berlin. Die Informationspflichten von Bringmeister entfallen demnach im vorliegenden Fall nicht, nur weil der Vertragsschluss laut AGB „nicht auf elektronischem Wege, sondern an der Haustür erfolgen solle“. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Situation bei der Lieferung in der Regel mit räumlichem und zeitlichem Druck verknüpft sei. Für die Kunden sei es laut Verbraucherschützern dementsprechend auch „nicht zumutbar, die Informationen erst auf den Verpackungen zur Kenntnis zu nehmen. Sie müssten zugänglich sein, bevor der Kunde konkrete Produkte im Internet bestellt.“

Über die Autorin

Tina Plewinski
Tina Plewinski Expertin für: Amazon

Bereits Anfang 2013 verschlug es Tina eher zufällig in die Redaktion von OnlinehändlerNews und damit auch in die Welt des Online-Handels. Ein besonderes Faible hat sie nicht nur für Kaffee und Literatur, sondern auch für Amazon – egal ob neue Services, spannende Technologien oder kuriose Patente: Alles, was mit dem US-Riesen zu tun hat, lässt ihr Herz höherschlagen. Nicht umsonst zeigt sie sich als Redakteurin vom Dienst für den Amazon Watchblog verantwortlich.

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