BDSG

Bundesdatenschutzgesetz soll geändert werden

Veröffentlicht: 12.09.2023 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 12.09.2023
Grafik mit Schloss

Das deutsche Bundesdatenschutzgesetz könnte demnächst geändert werden. Aus dem Bundesministerium des Inneren und für Heimat kam jetzt ein entsprechender Vorschlag zur Änderung des BDSG. Damit will man auf eine Evaluierung der bisherigen Rechtslage reagieren und zugleich Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag umsetzen. 

Halbherziger Vorschlag zur Datenschutzkonferenz

Inhaltlich geht es dabei um ganz verschiedene Punkte. So soll etwa die Dachorganisation der einzelnen Datenschutzbehörden, die Datenschutzkonferenz (DSK) eine gesetzliche Grundlage finden – die gibt es bisher nicht ausdrücklich. Dazu soll sie als Arbeitsgemeinschaft aufgebaut werden. Zu weiteren Details schweigt sich der Entwurf allerdings aus. Auch eine gesonderte Finanzierung soll es hierfür nicht geben und auch kein zusätzliches Personal eingestellt werden. Ob hier nicht etwas dickere Fundamente geschaffen werden sollten, ist durchaus eine berechtigte Frage, schließlich könnte eine entsprechend ausgestattete Datenschutzkonferenz auch für einheitlichere Standards und damit ggf. mehr Rechtssicherheit von Unternehmern sorgen. So aber sagt der Gesetzesentwurf, dass eine Regelung zur rechtlichen Verbindlichkeit von Beschlüssen der DSK nicht getroffen werden soll. Andernfalls wäre eine Grundgesetzänderung nötig, da ansonsten das Verbot der Mischverwaltung berührt werden würde. 

Geschäftsgeheimnisse: Ausdrückliche Einschränkung des Auskunftsanspruchs?

Für Unternehmen besonders von Interesse könnte auch eine im Entwurf angelegte Anpassung des Auskunftsanspruchs sein. Betroffene haben nach Art. 15 DSGVO gegenüber dem Verantwortlichen, also etwa einem Unternehmer wie einem Online-Händler, das Recht zu erfahren, ob dieser entsprechende Daten verarbeitet, und falls ja, welche. 

Gesetzlich festgeschrieben werden soll nun eine Einschränkung: Danach würde das Auskunftsrecht künftig insoweit nicht mehr bestehen, als dass der betroffenen Person dadurch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Verantwortlichen (oder eines Dritten) offenbart werden würden, sofern das Interesse an der Geheimhaltung überwiegt. Befürchtet wird, dass gerade die ganz großen Digitalunternehmen Betroffenen auf dieser Basis regelmäßig Auskünfte verweigern könnten.

 

Weitere Änderungen sind für die meisten Unternehmen wohl weniger relevant. So soll die Aufsicht durch Landesbehörden künftig vereinfacht werden, wenn Unternehmen oder Forschungseinrichtungen länderübergreifende Vorhaben ausüben. Hier soll Ansprechpartner künftig eine einzelne Behörde sein können, statt mehrerer. Anpassungen soll es auch im Hinblick auf die Videoüberwachung öffentlicher Räume geben, die allerdings wohl vor allem formeller Natur sind. 

Einsehbar ist der Entwurf hier

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