Forderung von Datenschützer:innen

Datenschutzverstöße: Auch Behörden sollen Geldbußen zahlen müssen

Veröffentlicht: 24.04.2024 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 24.04.2024
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Bislang kommen Behörden und öffentliche Stellen selbst bei schwerwiegenden Datenschutzverstößen lediglich mit einer öffentlichen Rüge davon. Doch das könnte bald der Vergangenheit angehören, denn Datenschützer:innen fordern nun, auch diese Institutionen mit Geldbußen belegen zu können. Dafür müsste allerdings zunächst ein aktuell noch gültiger gesetzlicher Grundsatz abgeändert werden. Für eine Streichung der entsprechenden Klausel aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) machte sich jetzt die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) stark.

Bedarf an Geldbußen im öffentlichen Bereich besteht

Nach der bislang geltenden Vorschrift des § 43 BDSG können Verstöße gegen den Datenschutz mit Bußgeldern geahndet werden. Dabei ist im Gesetz die Rede von Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro. Konkret von dieser Konsequenz ausgenommen sind allerdings Behörden und sonstige öffentliche Stellen. Sie blieben bislang selbst bei schwerwiegenden Datenschutzverstößen von einer derartigen Sanktion verschont. Lediglich eine öffentliche Rüge durften staatliche Datenschützer:innen aussprechen. 

Doch geht es nach Forderungen der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, soll die entsprechende Klausel zukünftig gestrichen werden, berichtet Heise über das Vorhaben. So habe sich in der Praxis gezeigt, „dass ein Bedarf für Geldbußen auch im öffentlichen Bereich besteht, um die Schwere eines Verstoßes gegenüber der beaufsichtigten Stelle hinreichend deutlich zu machen“, erläuterten die Datenkontrolleur:innen.

Einhaltung der DSGVO wirksam sicherstellen

In einer Stellungnahme zum umstrittenen Gesetzesentwurf der Bundesregierung für eine BDSG-Novelle führte die DSK weiter aus, dass Geldbußen „die am meisten abschreckende Wirkung“ darstellen und demzufolge auch am besten der Sicherstellung der Einhaltung der DSGVO dienen. Datenschutzverletzungen könnten so effektiv und aktiv vorgebeugt werden. Die Bundesdatenschutzbehörde müsse die Möglichkeit erhalten, Zwangsmittel gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts verhängen und auch vollstrecken zu können.

Regulierung des Scorings noch einmal überprüfen

Ferner plant die Regierung mit der Novelle des BDSG festzulegen, dass Daten wie der Name, die Adresse oder Daten aus sozialen Netzwerken für das sogenannte Scoring nicht mehr genutzt werden dürfen. Damit wird auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs gegen die Schufa reagiert. Für die DSK geht dieses Vorhaben jedoch nicht weit genug. Sie fordert zudem auch ein Verbot der Nutzung von Daten über das Alter und das Geschlecht für eine automatische Bonitätsbewertung zu überprüfen. Insgesamt weise der aktuelle Vorschlag noch zu viele Unklarheiten auf, so die DSK.

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Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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