Pashmina, Cashmere, Silk & Co.: Vorsicht bei der Textilkennzeichnung

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022

Mit Herbst und Winter stehen nun die kalten Jahreszeiten wieder vor der Tür - für viele Onlinehändler die richtige Zeit, um das Sortiment um wärmende Textilprodukte aller Art, wie z.B. Mützen, Schals, Handschuhe, Kuscheldecken usw., zu erweitern. Doch gerade hier lauern - das hat die Erfahrung aus den Vorjahren gezeigt - nicht wenige Abmahnfallen. Anlass genug für uns, noch einmal im nachfolgenden Beitrag zum Thema Textilkennzeichnung zu sensibilisieren.

 

Onlinehändler sollten vor allem drei Punkte beachten:

  • Textilprodukte müssen im Onlineangebot durch die sog. Rohstoffgehaltsangabe gekennzeichnet werden;
  • Die Kennzeichnung muss richtig sein, das Textilprodukt also auch tatsächlich aus der/ den Faser/n bestehen, die als beinhaltete Rohstoffe angegeben werden;
  • Die Rohstoffgehaltsangabe muss richtig formuliert sein, es sind also auch die formalen Vorgaben des Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) zu berücksichtigen.

Gemäß § 2 TextilKennzG sind Textilerzeugnisse:

1. zu mindestens achtzig vom Hundert ihres Gewichts aus textilen Rohstoffen hergestellte
a) Waren;
b) Bezugstoffe auf Möbeln, Möbelteilen und Schirmen;
c) Teile von Matratzen und Campingartikeln;
d) der Wärmehaltung dienende Futterstoffe von Schuhen und Handschuhen;

2.  mehrschichtige Fußbodenbeläge, deren dem gewöhnlichen Gebrauch ausgesetzte Oberschicht (Nutzschicht) die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt;

3.   in andere Waren eingearbeitete, aus textilen Rohstoffen bestehende Teile, die mit Angaben über die Art der verwendeten textilen Rohstoffe versehen sind.... 

Produkte, die unter diese gesetzliche Definition passen und nicht in der Liste der Artikel, bei denen keine Rohstoffgehaltsangabe erforderlich ist, stehen (hier einzusehen unter Anlage 3), müssen im Onlineangebot dahingehend gekennzeichnet werden, dass die Rohstoffgehaltsangabe (= Faserbezeichnung + Gewichtsangabe) angegeben wird.

Häufiger Fehler:
Es wird nicht die nach dem TextilKennzG zulässige Faserbezeichnung verwendet, sondern ein Markenname oder eine Phantasiebezeichnung, wie z.B. Lycra, Spandex, Rayon, Pashmina.

Empfohlenes Vorgehen:
Verwenden Sie ausschließlich die in Anlage 1 zum TextilKennzG ersichtlichen Faserbezeichnungen zur Textilkennzeichnung. Es ist zulässig, zusätzlich dazu (ggf. in Klammern gesetzt) auch  die gängige Marken- bzw. Phantasiebezeichnung des Materials zu nennen - als alleinige Textilkennzeichnung reicht dies jedoch nicht aus, es besteht Abmahngefahr.

Des Weiteren sollten Onlinehändler sorgfältig und kritisch ihre Bezugsquellen prüfen. Insbesondere wenn für edle Stoffe aus Naturfasern in der Artikelbeschreibung geworben wird (z.B. „100 % Kaschmir“ oder „100 % Seide“), sollte sichergestellt sein, dass der Artikel auch tatsächlich aus dem angepriesenen Naturmaterial besteht und nicht aus einer Chemiefaser. Bei Zweifeln an den Herstellerangaben sollte eine Stichprobe ins Labor gesendet werden.

Der Händler kann sich im Fall der Abmahnung wegen falscher Angaben auch nicht auf die eigene Unkenntnis berufen, er ist als derjenige, der die Ware in den Verkehr bringt und dem Verbraucher anbietet, für die Richtigkeit der Angaben bezüglich Material und Qualität verantwortlich.

Doch auch wenn der Händler sich abgesichert hat, dass seine Waren die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und die Artikelbeschreibungen mit entsprechenden Rohstoffgehaltsangaben versehen hat, lauern noch immer viele kleine Fallstricke - der Teufel liegt wie immer im Detail.

Häufige Fehler:

  • Es wird nicht die deutsche Bezeichnung der Faser in der Rohstoffgehaltsangabe verwendet, sondern z.B. „100 % Cotton“; „100 % Silk“; „100 % Cashmere“.
    Vorgehen: Wenn sich das Angebot zumindest auch an deutsche Verbraucher richtet, muss die Rohstoffgehaltsangabe in deutscher Sprache erfolgen - verwenden Sie daher ausschließlich die in Anlage 1 ersichtlichen Faserbezeichnungen (Link zur Anlage 1 weiter oben).
  • Textilerzeugnisse, die aus mehreren Teilen unterschiedlichen Rohstoffgehalts zusammengesetzt sind, werden nur einmal gekennzeichnet, also es wird z.B. fälschlicherweise zwischen Ober- und Futterstoff nicht unterschieden.
    Vorgehen: Für jedes Teil am Artikel, welches eine eigene Faserzusammensetzung hat, sollte eine Rohstoffgehaltsangabe erfolgen, also z.B. bei einem Mantel: „Oberstoff aus 100 % Wolle, Futter aus 80 % Polyester und 20 % Baumwolle, Applikation/ Kragen/Gürtel aus 100 % Seide“ oder z.B. bei einem Kissen: „Bezugsstoff 75 % Polyester 25 % Baumwolle, Füllung: 100 % Polyester“). Zu den Einzelheiten und Ausnahmen zu diesem Grundsatz lohnt sich die Lektüre des § 8 TextilKennzG (Link weiter oben).
  • Oft wird auch vergessen, z.B. die wärmenden Textilteile von Schuhen oder textile Teile an Perücken im Onlineangebot entsprechend zu kennzeichnen.
  • Es sollte zudem darauf geachtet werden, dass die Summe der Gewichtsanteile (pro gekennzeichnetem Textilteil) 100 % und nicht mehr ergibt - auch hier schleichen sich nicht selten Fehler ein.
  • Textilprodukte, bei denen eigentlich eine Rohstoffgehaltsangabe nicht gemacht werden müsste (weil sie z.B. als Textilien für Tiere unter die in Anlage 3 zum TextilKennzG fallen), werden falsch gekennzeichnet.
    Hier trifft das TextilKennzG eine klare Aussage: wenn für Produkte freiwillig eine Rohstoffgehaltsangabe ergänzt wird, muss diese den Vorgaben des TextilKennzG entsprechen.

Fazit: Wir empfehlen allen Onlinehändlern, die Textilprodukte anbieten bzw. Ihre Angebotspalette dahingehend erweitern möchten, die sorgfältige Lektüre des TextilKennzG unter dem oben genannten Link sowie unsere Hinweise zur korrekten Textilkennzeichnung im Downloadbereich unserer Homepage.

Kommentare  

#1 uwe 2011-09-28 21:15
Hallo und was mache ich, wenn die Faserzusammense tzung mir nicht bekannt ist ist weil sich z. Bsp kein Etikett mit der Kennzeichnung auf dem Artikel befindet ?
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