Achtung: Neue Kennzeichnungspflichten für Haushaltskühlgeräte, -geschirrspüler und -waschmaschinen

Veröffentlicht: 07.03.2013 | Geschrieben von: Redaktion | Letzte Aktualisierung: 07.03.2013

Händler haben bei der Bewerbung und dem Verkauf der nachstehend aufgezählten Haushaltsgroßgeräte neue Kontroll- und Kennzeichnungspflichten zu beachten.

Betroffen sind:

  • elektrische Haushaltskühlgeräte und elektrische Haushaltsgefriergeräte (z.B. Gefriertruhe) sowie kombinierte Haushaltskühl- und Gefriergeräte (z.B. Kühlschrank);
  • elektrische Haushaltswaschmaschinen;
  • Haushaltsgeschirrspülmaschinen.

1. Die Onlinehändler treffen hierbei erneut Kontroll- und Prüfpflichten dahingehend, ob die Lieferanten die ihnen obliegenden Kennzeichnungs- und Informationspflichten einhalten. Sie müssen überprüfen, ob die Haushaltsgroßgeräte die von den Lieferanten (nach den Vorgaben der für das jeweilige Haushaltsgerät geltenden EU-Verordnung) bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite tragen.

Diese Kontrollpflichten gelten für Haushaltskühlgeräte seit dem 30.11.2011 und für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltsgeschirrspülgeräte ab dem 20.12.2011.

2. Über diese reinen Kontrollpflichten hinaus haben die Händler ab Frühling 2012 auch die Pflicht, bei jeglicher Werbung für eines der oben genannten Haushaltsgeräte dessen Energieeffizienzklasse anzugeben.

Diese Pflicht gilt bei der Werbung von Haushaltskühlgeräten ab dem 30.03.2012, und bei der Werbung für Haushaltswaschmaschinen und Haushaltsgeschirrspülgeräte ab dem 20.04.2012.

3. Ab diesen Stichtagen sind die Geräte zudem nach neuen Vorgaben zu kennzeichnen und die folgenden Angaben in gut lesbarer Schriftart und Schriftgröße im Onlineangebot anzuführen:

a) Bei elektrischen Haushaltskühlgeräten und elektrischen Haushaltsgefriergeräten sowie kombinierten Haushaltskühl- und Gefriergeräten (ab dem 30.03.2012):

  • Modellname/-kennzeichen des Kühlschranks/Gerätetyp;
  • Energie-Effizienzklasse des Modells (auf der Skala von „A+++“ als höchste Energieeffizienzklasse bis „G“ als niedrigste Energieeffizienzklasse);
  • jährlicher Energieverbrauch (AEC) des Gerätes (in „kWh/Jahr“ und gerundet auf die nächste Ganzzahl);
  • Nutzinhalt jedes Kühl- und/oder Gefrierfachs (z.B. „230 Liter“);
  • Sternkennzeichnung des Gefrierfachs (z.B. 3 Sterne);
  • Klimaklasse nach Anhang VIII der Tabelle 3 Nr. 1 der EU-Verordnung Nr. 1060/2010 (z.B. „N“);
  • Geräuschemissionen in Dezibel (z.B. „xx dB“, auf die nächste Ganzzahl gerundet);
  • Gerät zum Einbau? Wenn ja: angeben;
  • bei Weinschränken (also Geräten, die speziell für die Weinlagerung ausgelegt sind und keine anderen kombinierten Funktionen haben) ist die folgende Angabe zu machen: „Dieses Gerät ist ausschließlich zur Lagerung von Wein bestimmt.“

b) Bei elektrischen Haushaltswaschmaschinen sind (ab dem 20.04.2012) anzugeben:

  • Modellname/-kennzeichen des Waschvollautomaten/Gerätetyp;
  • Nennkapazität in kg Baumwolle für das Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ oder das Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“, jeweils bei vollständiger Befüllung, wobei der geringere der beiden Werte maßgeblich ist;
  • Energieeffizienzklasse gemäß Anhang VI Nr. 1 der EU-VO Nr. 1061/2010 (auf der Skala von „A+++“ als höchste Energieeffizienzklasse bis „D“ als niedrigste Energieeffizienzklasse);
  • gewichteter jährlicher Energieverbrauch in kWh/Jahr, berechnet gemäß Anhang VII Nummer 1 Buchstabe c der EU-VO Nr. 1061/2010 (aufgerundet auf die nächste Ganzzahl);
  • gewichteter jährlicher Wasserverbrauch in Liter/Jahr, berechnet gemäß Anhang VII Nummer 2 Buchstabe a der EU-VO Nr. 1061/2010 (aufgerundet auf die nächste Ganzzahl);
  • Schleudereffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 2 der EU-VO Nr. 1061/2010 (Skala „A“ bis „G“);
  • maximale Schleuderdrehzahl beim Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung oder beim Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung, wobei der niedrigere Wert maßgeblich ist, sowie Restfeuchte beim Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung oder beim Standardprogramm „Baumwolle 40 °C“ bei Teilbefüllung, wobei der höhere Wert maßgeblich ist;
  • Angabe der Geräuschemissionen beim Waschen und Schleudern im Standardprogramm „Baumwolle 60 °C“ bei vollständiger Befüllung in „dB“ (auf die nächstliegende Ganzzahl gerundet);
  • eine entsprechende Angabe, falls die Haushaltswaschmaschine für den Einbau bestimmt ist.

c) Bei netzbetriebenen Haushaltsgeschirrspülern sind (ab dem 20.04.2012) anzugeben:

  • Modellname/-kennzeichen des Geräts/Gerätetyp;
  • Energieeffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 1 der EU-VO Nr. 1059/2010;
  • Nennkapazität in Standardgedecken für den Standardreinigungszyklus;
  • jährlicher Energieverbrauch (AEC) in „kWh/Jahr“, berechnet gemäß Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b der EU-VO Nr. 1059/2010 (aufgerundet auf die nächste Ganzzahl);
  • jährlicher Wasserverbrauch (AWC) in Liter/Jahr, berechnet gemäß Anhang VII Nummer 3 der EU-VO Nr. 1059/2010 (aufgerundet auf die nächste Ganzzahl);
  • Trocknungseffizienzklasse gemäß Anhang VI Nummer 2 der EU-VO Nr. 1059/2010;
  • Luftschallemissionen in dB (auf die nächste Ganzzahl gerundet);
  • eine entsprechende Angabe, falls das Modell für den Einbau bestimmt ist.

Der Händler muss sicherstellen, dass die Kunden die unter a), b) und c) genannten Pflichtangaben vor dem Kauf des jeweiligen Haushaltsgerätes zur Kenntnis nehmen können.
Die Angaben sollten daher in die jeweiligen Artikelbeschreibungen aufgenommen oder z.B. auf einer zentralen Seite, zu welcher Links von den einzelnen Artikeln führen, eingestellt werden.
Das Einstellen der Informationen auf einer nicht mit den konkreten Artikeln verknüpften Unterseite bzw. die Werbung für Artikel auf der Startseite unter Weglassen der entsprechenden Pflichtangaben ist nicht zulässig. Es besteht dann Gefahr, abgemahnt zu werden.

  • Die Angaben sind in der genannten Reihenfolge zu machen.
  • Werden zusätzliche im Produktdatenblatt enthaltene Angaben gemacht, so müssen diese nach den Vorgaben (Form/Reihenfolge) der jeweils einschlägigen EU-Verordnung gemacht werden.
  • Der Schrifttyp und die Schriftgröße, in der alle genannten Informationen aufgeführt werden, müssen lesbar, also ausreichend groß, und in einer üblichen Schriftart gehalten sein.

Diese neuen Vorgaben sind in den EU-Verordnungen Nr. 1059/2010, 1060/2010 und 1061/2010 vom 28.09.2010 festgelegt.

Kommentare  

#2 Anja Hentschel 2011-12-16 11:39
Laut Verordnung gilt dies nicht für Geräte aus zweiter Hand.
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#1 Kraft 2011-12-14 16:15
Gilt dies nur für Neugeräte oder auch Gebrauchtgeräte ?
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