Zahlreiche unserer Artikel beschäftigen sich mit den für Online-Händler einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Doch manche Verkäufer nehmen es mit den unzählbaren Regelungen nicht so genau, weil sie vermeintlich gar keine Unternehmer sind. So halten etliche eBay-Verkäufer keine Informationspflichten vor, weil sie vermeintlich privat verkaufen. Doch in der Praxis ist schnell die Grenze zum gewerblichen Verkauf überschritten.
Es kommt immer wieder vor, dass sich Verkäufer (vorzugsweise ohne eigenen Online-Shop) auf großen Online-Marktplätzen wie eBay nicht an die für Unternehmer geltenden Vorschriften halten. Entweder im Unwissen, dass die Anzahl der getätigten Verkäufe bereits nicht mehr im privaten Bereich liegt, oder aus dem schlichten Versuch, die gesetzlichen Informationspflichten und Haftungsfragen zu umgehen und dem Kunden damit seine bestehenden Rechte abzuschneiden. Aber wo genau liegt die Grenze, zwischen gewerblichen Handeln und einem (noch) privatem Verkauf?
Es muss stets im konkreten Einzelfall genau geklärt werden, ob tatsächlich als Unternehmer gehandelt wird. Eine einheitliche Abgrenzung zwischen Unternehmer und Verbraucher bei einem Verkauf bzw. einer Vielzahl von Verkäufen über eBay ist nicht ohne Weiteres möglich. Auch die gesetzliche Definition zum Unternehmer hilft in der Praxis wenig weiter.
§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch
„Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.“
Rechtsprechung
Für die Einstufung als gewerblicher Händler, speziell für getätigte Verkäufe über eBay, muss man daher die Rechtsprechung der letzten Jahre betrachten, die diese Frage zahlreich beurteilten. Eine konkrete Tendenz lässt sich jedoch nicht entnehmen, da die Gerichte unterschiedliche Indizien heranziehen. So kommt es einigen Gerichten auf die Anzahl der bei eBay eingestellten Angebote, die Anzahl der Verkäufe oder die Anzahl der abgegebenen Bewertungen an.
Zu nennen wäre beispielsweise eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, in welchem 129 Bewertungen innerhalb von 6 Monaten auf eBay ein Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit seien (Urteil vom 21.08.2012, Az.: I-4 U 114/12). Dies gilt besonders, wenn die verkauften Artikel aus einer Produktgruppe stammen. Weit unten setzte hinsichtlich der Anzahl der getätigten Verkäufe das Landgericht Berlin an, das schon bei 39 Verkäufen eine Unternehmereigenschaft bejahte (Urteil vom 09.11.2001, Az.: 103 U 149/01).
Andere Gerichte stellen auf das angebotene Warensortiment ab. So kann die Auflösung einer privaten Sammlung oder der Verkauf eines geerbten Hausstandes, auch wenn die Verkaufszahlen einen dreistelligen Bereich erreichen, nicht immer als gewerblich eingestuft werden. Hingegen waren 40 Verkäufe von teilweise gleichartigen Waren und ein angebotener Versand ins Ausland Grund zur Annahme der Unternehmereigenschaft (Oberlandesgericht Zweibrücken, Urteil vom 28.06.2007, Az.: 4 U 210/06).
Auch der Status des Verkäufers als „PowerSeller” bei eBay kann maßgeblich für die gewerbliche Tätigkeit sein (vgl. Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 21.03.2007, Az.: 6 W 27/07).
Fazit
Verkäufer, die bei Verkäufen über eBay ihre Unternehmereigenschaft nicht sorgfältig prüfen, gehen die Gefahr ein, von Mitbewerbern und anderen zur Abmahnung berechtigten Stellen (z.B. Wettbewerbszentrale) abgemahnt zu werden. Hinzu kommt, dass gewerbliche Accounts bei eBay anderen Konditionen unterliegen.
Eine „Checkliste“, anhand derer man einen unter dem Vorwand des Privatverkaufs handelnden Unternehmer entlarven kann, gibt es nicht. Es können allenfalls Indizien (z.B. Anzahl der getätigten Verkaufe, Warenspektrum) herangezogen werden, die für oder gegen ein gewerbliches Handeln sprechen. Hierin sind sich jedoch die Gerichte ebenfalls nicht einig. Letztlich kann nur ein Gericht im Einzelfall entscheiden, ob ein gewerbliches Geschäft oder ein Privatverkauf vorliegt.
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Kommentare
danke für die Ergänzung!
Die Redaktion
Bezeichnender Weise erhält man vom Bundesumweltamt Anfragen, wenn ein deutscher Händler Marken anbietet, für die man allein bei der EAR registriert ist. Ich habe aber noch nie eine Anfrage von dort erhalten, wenn ein asiatischer Händler (mit Lager in Deutschland) entsprechende Artikel anbietet. Ist das Faulheit, Dummheit oder einfach Unfähigkeit?
Was für mich gravierender ist, die ganzen Privatverkäufe von Werkzeugen zu einen Preis den man als Händler nicht mitmachen kann.
Ich bin eigentlich schon lange der Meinung, das man eBay wegen Hehlerei und Unterstützung der Hehlerei anzeigen sollte.
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