Erste Abmahnungen wegen Verpackungsgesetz
Außerdem: Werbung mit CE-Kennzeichnung und Acryl in der Textilkennzeichnung.
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Seit Jahresbeginn gilt das neue Verpackungsgesetz, Online-Händler bemerken bereits erste Auswirkungen.
Am 1. Januar 2019 tritt das Verpackungsgesetz in Kraft. Die Experten von Lizenzero beantworten einige Fragen zu dem Thema.
Ab dem 1. Januar 2019 gilt das VerpackG und Händler müssen sich bei der Zentralen Stelle registrieren. Die Experten von Lizenzero zeigen, wie es geht.
Zum Jahreswechsel tritt das Verpackungsgesetz in Kraft. Aber wie berechnen Händler ihre individuelle Verpackungsmenge genau? Die Experten von Lizenzero geben Aufschluss.
Das Verpackungsgesetz tritt am 01. Januar 2019 in Kraft und löst die bisher geltende Verpackungsverordnung ab. Viele Regelungen werden ab diesem Zeitpunkt neu geregelt. Verständlich, dass dabei auch viele Fragen zusammenkommen, die Händler bewegen. Wir haben die wichtigsten beantwortet.
Im Sommer 2017 wurde das neue Verpackungsgesetz verabschiedet und tritt zum 01. Januar 2019 in Kraft. Händler, die davon erfasst sind, müssen sich ab diesem Zeitpunkt lizenzieren und registrieren. Das Gesetz gibt dabei vor, wie dies zu erfolgen hat und was Händler zu beachten haben.
Ab dem 01. Januar 2019 tritt das Verpackungsgesetz in Kraft und löst die bisherige Verpackungsverordnung ab. Dabei muss jegliche verpackte Ware, die für den privaten Endverbraucher als Müll anfällt, bei der Zentralen Stelle registriert werden. Warum das Gesetz auch Online-Händler betreffen kann, darüber haben wir in unserem Podcast-Format OnAir gesprochen.
Sowohl die Verpackungsverordnung als auch das ab 01. Januar 2019 geltende Verpackungsgesetz sehen für bestimmte Verpackungen einen Lizenzierungspflicht vor. Diese ist auch mit Kosten verbunden. Doch es gibt auch Verpackungen, die vom Gesetz ausgenommen sind und nicht durch Händler lizenziert werden müssen.
Ab dem 01. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz und löst damit die bestehende Verpackungsverordnung ab. Mit dem neuen Gesetz gehen auch neue Registrierungspflichten für betroffene Händler einher. Diese werden durch die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister erfasst und veröffentlicht. Welche Aufgaben und Befugnisse diese Stelle hat, wollen wir näher betrachten.
Der Begriff Hersteller meint hierbei keineswegs (nur) die Produzenten von Verpackungen, sondern betrifft auch einen Großteil der Online-Händler und stationäre Geschäfte. Aus dem VerpackG erwachsen unmittelbar wichtige Pflichten. Besonders prominent ist die Systembeteiligungspflicht für Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Online-Händler, die beispielsweise entsprechende Versandverpackungen erstmals mit Ware befüllen und in Verkehr bringen, müssen hierbei eine Verpackungslizenz erwerben, andernfalls besteht ganz automatisch ein Vertriebsverbot. Möglich ist das bei den sogenannten dualen Systemen.
Dabei bleibt es aber nicht: Mit dem Verpackungsgesetz wurde auch die Zentrale Stelle neu geschaffen. Diese betreibt das Verpackungsregister LUCID, in das sich seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr nur die Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen eintragen müssen, sondern alle Hersteller allen Verpackungen im Sinne des VerpackG, prinzipiell unabhängig davon, ob sie nun systembeteiligungspflichtig sind oder nicht. Die Registrierungspflicht zu befolgen, ist von großer Wichtigkeit: Eine fehlende oder fehlerhafte Registrierung kann neben Bußgeldern auch Abmahnungen nach sich ziehen.
Die Vorschriften des Verpackungsgesetzes einzuhalten, ist auch für den Handel über Marktplätze oder bei der Nutzung von Fulfillment-Dienstleistern wichtig: Händler müssen beiden grundsätzlich ihre Registrierung nachweisen. Ist das nicht möglich, droht eine Sperrung der Verkaufsfunktion.
Auch Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen tragen verschiedene Pflichten: Sie brauchen für diese Verpackung zwar keine Verpackungslizenz, müssen aber grundsätzlich die Rücknahme der Verpackungen selbst organisieren. Dazu kommen verschiedene Aufgaben wie Prüf-, Dokumentations- und Nachweispflichten.