Bundestag hat Abgabe für Hersteller von Einweg-Kunststoffprodukten beschlossen
Hersteller bestimmter Produkte werden wohl ab 2024 zur Kasse gebeten. Doch auch für Online-Händler der Produkte zeichnet sich Handlungsbedarf ab.
Hersteller bestimmter Produkte werden wohl ab 2024 zur Kasse gebeten. Doch auch für Online-Händler der Produkte zeichnet sich Handlungsbedarf ab.
Die EU-Kommission hat den Entwurf einer neuen Verpackungsregulierung vorgestellt. Geplant sind diverse neue Regelungen – die auch den Online-Handel betreffen.
Viele Online-Händler gelten als Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes. Für sie steht nun wieder die sogenannte Mengenmeldung an.
Wer als Online-Händler mit Sitz in Deutschland Verpackungen an private Letztverbraucher in Österreich vertreibt, muss ab 2023 einen Bevollmächtigten benennen.
Im Verpackungsgesetz kommt es wieder einmal zu Änderungen: Mehrwegbehälter für Essen und Getränke zum Mitnehmen werden Pflicht. Letztvertreiber müssen rechtzeitig vorsorgen.
Die Entgelte, die Online-Händler für die Systembeteiligung zahlen, richten sich auch nach der Recyclingfähigkeit der Verpackungen. Hier gibt es jetzt einen neuen Mindeststandard.
Das Hantieren mit den Begriffen und Definitionen aus dem VerpackG ist oftmals nicht leicht. Wir wurden gefragt, wann Händler eigentlich als Importeur gelten.
Das Verpackungsgesetz ist für Online-Händler sehr relevant – und manchmal auch ein Mysterium. Was gilt da eigentlich in Sachen Dropshipping?
Die Änderungen im VerpackG treten erst zum Juli in Kraft – Amazon-Händler, die keinen Nachweis erbracht haben, müssen aber schon früher mit Sperrungen rechnen.
Die Registrierungspflicht für das Verpackungsregister LUCID wird ausgeweitet. Betroffene müssen dringend tätig werden – möglich ist das bereits jetzt.
Der Begriff Hersteller meint hierbei keineswegs (nur) die Produzenten von Verpackungen, sondern betrifft auch einen Großteil der Online-Händler und stationäre Geschäfte. Aus dem VerpackG erwachsen unmittelbar wichtige Pflichten. Besonders prominent ist die Systembeteiligungspflicht für Verpackungen, die typischerweise bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen. Online-Händler, die beispielsweise entsprechende Versandverpackungen erstmals mit Ware befüllen und in Verkehr bringen, müssen hierbei eine Verpackungslizenz erwerben, andernfalls besteht ganz automatisch ein Vertriebsverbot. Möglich ist das bei den sogenannten dualen Systemen.
Dabei bleibt es aber nicht: Mit dem Verpackungsgesetz wurde auch die Zentrale Stelle neu geschaffen. Diese betreibt das Verpackungsregister LUCID, in das sich seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr nur die Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen eintragen müssen, sondern alle Hersteller allen Verpackungen im Sinne des VerpackG, prinzipiell unabhängig davon, ob sie nun systembeteiligungspflichtig sind oder nicht. Die Registrierungspflicht zu befolgen, ist von großer Wichtigkeit: Eine fehlende oder fehlerhafte Registrierung kann neben Bußgeldern auch Abmahnungen nach sich ziehen.
Die Vorschriften des Verpackungsgesetzes einzuhalten, ist auch für den Handel über Marktplätze oder bei der Nutzung von Fulfillment-Dienstleistern wichtig: Händler müssen beiden grundsätzlich ihre Registrierung nachweisen. Ist das nicht möglich, droht eine Sperrung der Verkaufsfunktion.
Auch Hersteller von nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen tragen verschiedene Pflichten: Sie brauchen für diese Verpackung zwar keine Verpackungslizenz, müssen aber grundsätzlich die Rücknahme der Verpackungen selbst organisieren. Dazu kommen verschiedene Aufgaben wie Prüf-, Dokumentations- und Nachweispflichten.