Abmahner gehen gegen scheinprivate Händler auf Ebay vor
Auf Ebay tummeln sich Händler, die Waren zum Schein privat anbieten. Solche schwarzen Schafe bedrohen den fairen Handel und müssen mit einer Abmahnung rechnen.
Auf Ebay tummeln sich Händler, die Waren zum Schein privat anbieten. Solche schwarzen Schafe bedrohen den fairen Handel und müssen mit einer Abmahnung rechnen.
Bestellt ein Verbraucher Waren, ist er vor Abschluss des Kaufvertrages über den Liefertermin zu informieren. Doch nicht alle Händler halten sich an die Pflicht.
Der berüchtigte Ido Verband hat es wieder mal auf kleine Ebay-Händler abgesehen. Eine fehlende Widerrufsbelehrung gab zuletzt Grund zu einer Abmahnung.
Auch Kinder sollen durch FFP2-Masken geschützt werden. Doch diese sind für Kinder nicht zugelassen und der Verkauf kann abgemahnt werden.
Die an einem Mitbewerber geübte Kritik ist legal, sofern die Äußerung allgemein und ohne konkreten Bezug geäußert wurde.
Bei der Nutzung von fremden Bildern muss die Einwilligung vorliegen, denn sonst ist das Urheberrecht verletzt. Das Teilen in sozialen Medien ist aber erlaubt.
Täglich erhalten Händler unerwünschte E-Mails mit Werbung, die den Geschäftsablauf massiv stören können. Dem Absender dieser Mails droht aber eine Abmahnung.
Händler bewerben ihre Waren häufig mit Zertifikaten und zusätzlichen Vorteilen für den Kunden. Doch bei falschen Angaben fliegt schnell eine Abmahnung ins Haus.
Viele Kunden gehen direkt zum Anwalt, wenn sie sich ungerecht behandelt fühlen, etwa wenn sie das Geld nicht erstattet bekommen, wenn das Paket verloren geht.
Jedes Unternehmen wünscht sich treue Fans. Doch in manchen Fällen kippt das Verhältnis und kann dann sogar zur Schlammschlacht werden.
Eigentlich haben Abmahnungen keinen so schlechten Ruf verdient. Das Konzept an sich ist ziemlich sinnvoll, denn sie sollen dafür sorgen, dass die Gerichte nicht überlastet sind und die Beteiligten ihren Streit außergerichtlich untereinander beilegen können: Wird jemand in seinen Rechten verletzt, kann er den anderen dazu auffordern, das verletzende Verhalten abzustellen – ohne dass ein komplettes gerichtliches Verfahren gestartet werden muss. Ein Anwalt darf aber dafür zurate gezogen werden. Die Kosten für die Abmahnung soll dann richtigerweise derjenige tragen, der sich rechtswidrig verhält. Im E-Commerce kommen Abmahnungen insbesondere im Wettbewerbs-, Urheberrecht- und Markenrecht vor.
Während es im Urheberrecht und Markenrecht um die Verletzung von ganz konkreten Rechten, wie etwa des unerlaubten Kopierens von Produktbildern, geht, ist das Ganze beim Wettbewerbsrecht etwas weniger greifbar. Hier geht es darum, dass sich ein Mitbewerber keinen Wettbewerbsvorteil durch ein rechtswidriges Verhalten erschleichen soll. Allerdings wird sich selten um dubiose Werbeaussagen gestritten. Meistens geht es um fehlende Grundpreisangaben, nicht-klickbare OS-Links oder inkorrekte Versandangaben. Alles Sachen, die nicht zwangsläufig mit der Absicht bewusst falsch gemacht wurden, mehr Kunden anzulocken und so einen Vorsprung vor den Mitbewerbern zu erlangen. Allerdings kommt es auf die Absicht bei Abmahnungen nicht an. Es kommt allein darauf an, dass ein rechtswidriger Zustand gegeben ist, der abgestellt werden soll.
Besonders wettbewerbsrechtliche Verstöße werden im Online-Handel oft abgemahnt, weil sie leicht erkennbar und eine sichere Sache sind. Außerdem können sie für den Abmahner bequem von zu Hause aus erkannt werden. Er muss nicht in das Geschäft gehen und schauen, ob der Konkurrent seine Grundpreise richtig ausgezeichnet hat. Jahrelange Rechtsprechung sorgt außerdem für Rechtssicherheit: Es ist mittlerweile nicht mehr groß umstritten, dass ein OS-Link ohne direkte Weiterleitung auf die OS-Plattform einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
Da es trotz des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs so einfach ist, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auszusprechen, machen manche ein Geschäft daraus. Die Rede ist von sogenannten Abmahnanwälten und -vereinen. Diese zeichnen sich dadurch aus, Abmahnungen in großer Zahl auszusprechen. Während Abmahnanwälte, wie etwa der Rechtsanwalt Sandhage, dabei immer wieder auf einen festen Fundus von Mandanten zurückgreifen müssen, in deren Namen sie Abmahnungen aussprechen, können Vereine für ihren satzungsgemäßen Zweck Abmahnungen aussprechen. Ihr Ziel: Möglichst viel Geld durch Abmahnungen und Unterlassungserklärungen generieren.
Neben dem Abmahnschreiben, in dem das rechtswidrige Verhalten abgestraft wird, gehört auch noch eine zumeist vorformulierte Unterlassungserklärung zur Abmahnung dazu. Derjenige, dessen Rechte verletzt worden, hat einen Anspruch darauf, dass der Abgemahnte verspricht, das Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Das Werkzeug, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, ist die Unterlassungserklärung. Dabei handelt es sich um einen Vertrag, der zwischen den beiden Parteien geschlossen wird. Der Abgemahnte verspricht, künftig das verletzende Verhalten zu unterlassen.
Damit das Versprechen nicht in den luftleeren Raum hinein gegeben wird, sind Unterlassungserklärungen in der Regel strafbewehrt. Es wird also eine finanzielle Vertragsstrafe für den Fall des Verstoßes vereinbart. Diese wird entweder in einer konkreten Höhe angegeben oder gemäß dem Hamburger Brauch offen gelassen und je nach Schwere des Verstoßes festgelegt.
Oftmals ist es so, dass die vorformulierten Unterlassungserklärungen weit gehen und auch mal überzogene Vertragsstrafen beinhalten. In solchen Fällen kann der Abgemahnte natürlich einen Gegenvorschlag machen und eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abgeben.