Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 5. Dezember

Veröffentlicht: 05.12.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.12.2013

 Alle Jahre wieder kommt die Schnäppchenzeit…?

Die Weihnachtszeit ist für viele Online-Verkäufer die umsatzstärkste Zeit des Jahres. Erfahrungsgemäß locken Shop-Betreiber mit satten Rabatt- und unwiderstehlichen Sonderaktionen auf der eigenen Website. Volle Warenkörbe bedeuten nicht nur mehr Umsatz, sondern auch den Neid des Mitbewerbers. Um nichts falsch zu machen, sollten bei der Gewährung von Rabatten folgende Spielregeln eingehalten werden:

Immer wieder werden Online-Händler abgemahnt, weil sie bei der Preisauszeichnung alte, höhere Preise angeben und diese nur durchstreichen. Unklar bleibt dabei jedoch meist, worauf der Händler sich vergleichend bezieht. Dies ist in dieser Weise unzulässig und irreführend weil eine solche Preisangabe gegen das wettbewerbsrechtliche Transparenzgebot verstößt.

Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 5. Dezember

Möglich ist zum Beispiel, den Rabatt im Vergleich zu einem alten Ladenpreis oder der „UVP des Herstellers“, soweit eine solche aktuell besteht, anzubieten. Beispiel-Formulierung: „Unser bisheriger Preis 29,99 € jetzt 19,99 €“

Achtung Buchpreisbindung: Bücher unterliegen meist der gesetzlichen Preisbindung und dürfen nicht mit einem Rabatt angeboten werden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.