Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 19. Dezember

Veröffentlicht: 19.12.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.12.2013

 Stille Nacht, heilige Nacht…

Wussten Sie schon, dass es (z.B. in Bayern) neben den gesetzlichen Feiertagen auch sog. „stille Tage“ gibt?

An diesen „stillen Tagen“ sind nur solche öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen erlaubt, die dem ernsten Charakter dieser Tage entsprechen, um so das Zusammensein in und mit der Familie zu ermöglichen. Sportveranstaltungen sind jedoch erlaubt. Ein solcher „stiller Feiertag“ ist beispielsweis der Heilige Abend.

„Stille Tage“ sind in Bayern außerdem folgende Tage:

• Aschermittwoch

• Gründonnerstag

• Karfreitag

• Karsamstag

• Allerheiligen

• Volkstrauertag

• Totensonntag

• Buß- und Bettag

Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 19. DezemberGeregelt ist dies im Freistaat Bayern im „Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage“ (sog. Feiertagsgesetz). Ähnliche Regelungen haben auch einige andere Bundesländer.

Der Schutz des „stillen Tages“ beginnt in Bayern am Heiligen Abend um 14.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr. Privat darf natürlich weiter getanzt und gefeiert werden, getreu dem Motto „rocking around the christmas tree“.

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