Adventskalender: Rechtstipp des Tages am 18. Dezember

Veröffentlicht: 18.12.2013 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.12.2014

 Post vom Weihnachtsmann

Heute haben wir ein weiteres "saisonales" Thema für Sie.

Vor wenigen Tagen stellte einer unser Leser folgende Frage: „Ich würde gerne unseren Kunden zu Weihnachten eine Weihnachts-E-Mail schicken. Kein Newsletter sondern wirklich nur Weihnachtsgrüße des Shops. Natürlich soll diese Gruß-E-Mail auch einen Weihnachtsmann und einen Link zum Online-Shop enthalten mit der Aufforderung ‚Wir erwarten Sie auch nächstes Jahr‘. Darf ich das so einfach?"

Zwar haben die Kunden meist bei einem früheren Kauf ihre Mail-Adresse angegeben und ggf. sogar ein Kundenkonto erstellt. Die Weihnachts-E-Mail dient aber letztlich der Förderung des Absatzes im Online-Shop und wird damit wohl als E-Mail-Werbung einstuft. Die Datennutzung zur werblichen Ansprache der Kunden ist aber bedenklich, sofern nicht eine separate ausdrückliche Einwilligung hierzu vorliegt. An diese Einwilligung werden bei Einholung in elektronischer Form strenge Anforderungen gestellt.

Nur ausnahmsweise ist die vorherige, ausdrücklich erteilte Einwilligung des Adressaten für den Erhalt von E-Mail-Werbung entbehrlich, wenn ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse bereits erhalten hat (sog. Bestandskunden) und der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für Adventstürchen 18eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet. Zum Einen wird im Falle der Weihnachts-E-Mail meist kein „ähnliches“ Produkt, auf das sich die Werbung beziehen könnte, beworben, sondern der ganze Shop. Zum Anderen muss der Kunde bei der Erhebung der E-Mail-Adresse ausdrücklich auf die Verwendung seiner Adresse zur Zusendung von Werbung hingewiesen worden sein.

Mehr Informationen zur Versendung von E-Mail-Werbung erhalten Sie hier.

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