Abmahnmonitor

Abmahnungen rund ums Thema Widerrufsbelehrung

Veröffentlicht: 11.12.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 09.06.2021
Ausrufezeichen

Wer? Kerstin Besoke (durch Rechtsanwalt Kai Harzheim)
Wie viel? 1029,35 Euro
Betroffene? Ebay-Händler

Besonders auf Ebay geschieht es Händlern immer wieder, dass sie widersprüchliche Rechtstexte haben. Besonders häufig kann das passieren, wenn die Rechtstexte nicht nur an den von Ebay vorgesehenen Stellen, sondern beispielsweise zusätzlich in Produktbeschreibungen vermerkt werden. Dies ist eine vermeidbare Fehlerquelle. „Alles an seinem Platz“ lautet ein Ratschlag für den Handel auf Ebay.

Aber auch innerhalb der Rechtstexte kann es zu widersprüchlichen Angaben kommen: Weist der Händler in den AGB beispielsweise darauf hin, dass das gesetzliche, 14-tägige Widerrufsrecht besteht, nennt in der eigentlichen Widerrufsbelehrung dann aber eine Frist von einem Monat, führt dies zu einem sich widersprechenden Gesamtbild. 

Weitere Abmahnungen

Wertersatz beim Widerruf

Wer? IDO-Verband
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Händler im Allgemeinen

Ein weiterer, oft abgemahnter Fehler in der Widerrufsbelehrung ist folgende Formulierung:

„Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen herauszugeben.“

Diese Wertersatz-Regelung basiert auf einer veralteten Gesetzesgrundlage. Seit dem 12.06.2014 gilt aber das neue Verbraucherrecht: Demnach steht dem Händler nur dann ein Wertersatz zu, wenn der Wertverlust an der Ware „auf einen Umgang [...] zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.“ Weitere Voraussetzung des Wertersatzes ist die ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht und seine Folgen.

Fehlende Widerrufsbelehrung

Wer? Stephan Schulze (durch Klier & Ott GmbH)
Wie viel? 1.171,67 Euro
Betroffene? Ebay-Händler

Auch wenn die korrekte Widerrufsbelehrung eine Herausforderung ist: Ganz verzichten sollte der Händler nicht. Das Gesetz sieht eine Belehrungspflicht vor. Wer dieser nicht nachkommt, ist abmahngefährdet.

Diese Pflicht gilt übrigens auch für sogenannte scheinprivate Händler. Damit sind Händler gemeint, die eigentlich in ihrer unternehmerischen Tätigkeit Waren verkaufen; aber als Privatverkäufer auftreten.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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