Abmahnmonitor

Ebay-Händler wegen Zucker-Werbung abgemahnt

Veröffentlicht: 12.01.2022 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
Zucker auf Tisch mit Stopp-Schild

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 238,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Süßwaren

Der Verband Sozialer Wettbewerb rügt des Öfteren Online-Händler für das Bewerben ihrer Produkte mit gesundheitsbezogenen Angaben. Dabei fallen besonders häufig Bezeichnungen wie „bekömmlich“, „Detox“ oder auch „low carb“. In dieser Woche traf es wieder zwei Händler auf Ebay, diesmal aber aufgrund einer Werbung mit den Zusätzen „ohne Zucker“ und „zuckerfrei“. Die zum Kauf angebotene Tafel Schokolade sollte diese Attribute aufweisen, was nach Ansicht des Verbands aber nicht zutrifft, da die Tafel tatsächlich Zucker bzw. Fruchtzucker enthält. Nach Artikel 8 der Health-Claims-Verordnung darf ein Lebensmittel nur dann als zuckerfrei bezeichnet werden, wenn es nicht mehr als 0,5 Gramm Zucker pro 100 Gramm enthält. Vorliegend lag der Anteil jedoch bei 9,2 Gramm pro 100 Gramm. Auch die Angabe, es sei kein Zucker zugesetzt worden, war falsch, da sogar mit der süßenden Wirkung von Erythrit und Stevia geworben wurde. Insgesamt ist die Werbung daher irreführend.

Weitere Abmahnungen

Fehlende Kennzeichnung zur Produktsicherheit

Wer mahnt ab? Wenzl Onlinehandel (durch die Kanzlei Pütz) 
Wie viel? 987,32 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Ein Online-Händler von Räucherstäbchen auf Amazon bekam in dieser Woche eine Abmahnung, weil die von ihm vertriebenen Produkte nicht den gesetzlichen Vorgaben im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) entsprechen. Laut des Gesetzes sind bestimmte Herstellerkennzeichnungen, bestehend aus den Kontaktdaten, am Produkt selbst oder der Verpackung anzubringen. Diese notwendigen Informationen lassen sich allerdings weder auf den Produkten noch auf den Verpackungen der angebotenen Waren finden. Die Pflicht zur Kennzeichnung trifft zwar in erster Linie den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten, allerdings darf der Händler auch keine Verbraucherprodukte vertreiben, die nicht den Anforderungen des ProdSG erfüllen. Ein für den Händler teures Versäumnis. 

Markenverletzung eines Spiele-Klassikers

Wer mahnt ab? Schmidt Spiele GmbH (durch die Kanzlei Fortmann Tegethoff)
Wie viel? 3.020,34 Euro 
Wer ist betroffen? Online-Händler von Gesellschaftsspielen

Wer kennt ihn nicht, den Klassiker unter den Gesellschaftsspielen – „Mensch ärgere Dich nicht“. Ein Online-Händler dürfte sich aber sehr geärgert haben, nämlich über die teure Abmahnung, die er nun bekam. „Mensch ärgere Dich nicht“ ist eine eingetragene Marke und darf nicht einfach ohne Lizenzierung von Unbefugten benutzt werden. Der Händler bot jedoch in seinem Webshop mehrere Gesellschaftsspiele unter diesem Namen mit der Gestaltung des bekannten Spielbretts an. Dabei fehlte es jedoch an einer entsprechenden Nutzungserlaubnis, weshalb der Händler erheblich in die Markenrechte eingriff und nun die hohen Rechtsanwaltskosten von über 3.000 Euro zu tragen hat.

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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