Abmahnmonitor

Diese Werbeaussagen sind abmahnfähig

Veröffentlicht: 20.05.2022 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 06.07.2022
großes Megafon macht Werbung

Werben mit Selbstverständlichkeiten

Wer mahnt ab? ANRO Trade GmbH (Vertreten durch Rechtsanwalt Kramarz)
Wie viel? 2.002,41 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Manche Werbeversprechen können, obwohl sie der Wahrheit entsprechen, zum Problem werden. Und zwar dann, wenn mit einer Selbstverständlichkeit geworben wird. Das kann unter anderem dann der Fall sein, wenn damit geworben wird, dass Produkte frei von gewissen Schadstoffen sind – was aber ohnehin gesetzlich verpflichtend ist.

Aus dem gleichen Grund ist es auch untersagt, damit zu werben, dass das Produkt den Anforderungen des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) entspricht. Vor allem sollte die Aussage vermieden werden, dass es sich um eine „Zertifizierung“ handelt, wenn das Produkt lediglich den gesetzlichen Anforderungen entspricht. 

Da dieses Verhalten einen Wettbewerbsverstoß darstellt, kann es zu einer Abmahnung kommen

Weitere Abmahnungen

Irreführende Werbeaussagen 

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. 
Wie viel? Keine Kostennote
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Um Kunden zu versichern, dass die Ware besonders hohen Qualitätsstandards entspricht, fällt häufig die Aussage, dass die Qualität durch ständige Kontrolle überprüft wird. Dabei sollte für den Verbraucher allerdings erkennbar sein, wer die Kontrollen durchführt und was genau kontrolliert wird. Wenn es sich nur um Kontrollen handelt, die der Händler als Hersteller selbst durchführt, ist die Angabe irreführend, da der Hersteller ohnehin dazu verpflichtet ist, darauf zu achten, dass die Waren den Qualitätsanforderungen entsprechen. Ein Werben damit, dass die Qualität durch ständige Kontrollen überprüft wird, stellt eine Irreführung des Verbrauchers dar. 

Werben mit „Laborgeprüft“

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. 
Wie viel? 245,18 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Auch Händlerinnen und Händler, die damit werben, die Ware sei „laborgeprüft“, sollten vorsichtig sein. Denn ein solches Werben ist nur erlaubt, wenn der Verbraucher auch Zugang zu den Prüfkriterien und dem Prüfbericht hat, oder die genauen Fundstellen angegeben werden. Ansonsten hat der Verbraucher keine Möglichkeit, nachzuvollziehen, was geprüft wird und wer die Prüfung durchgeführt hat. In dem Fall liegt ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor und der Händler kann abgemahnt werden. 

Sie wollen immer über die neuesten Entwicklungen im Online-Handel informiert sein? Mit unseren Newslettern erhalten Sie die wichtigsten Top-News und spannende Hintergründe direkt in Ihr E-Mail-Postfach – Jetzt abonnieren!

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Hanna Hillnhütter

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.