OLG Frankfurt zur Klagebefugnis

Verband erfüllte Anforderungen an Mitgliederzahl nicht

Veröffentlicht: 11.06.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 11.06.2019
Person vor Warnlinie

Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dürfen bekanntermaßen auch durch Verbände geltend gemacht werden, die sich der Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen verschrieben haben. Dabei müssen diese natürlich Voraussetzungen erfüllen, um einen Prozess führen zu dürfen. Dazu gehört etwa, dass ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehören muss, die zumindest ähnliche Waren oder Dienstleistung auf demselben Markt vertreiben, wie es derjenige tut, gegen den sich der Anspruch richtet.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte sich kürzlich insofern mit der Frage zu beschäftigen, wann dieses Merkmal der Mitbewerber gegeben ist  (AZ.: 6 U 58/18). Es kommt zu dem Ergebnis, dass neben der Zahl dieser Mitbewerber auch deren Bedeutung und wirtschaftliches Gewicht berücksichtigt werden muss.

Was war geschehen? Geklagt hatte ein Verein, der laut Satzung die Interessen von Online-Unternehmern vertritt, gegen einen gewerblichen Verkäufer, der Comics und eine Comicfigur über Ebay zum Verkauf anbietet.

Wettbewerbsverhältnis muss vorliegen 

Dem Verein fiel dabei auf, dass ein Angebot das Musterwiderrufsformular nicht enthielt. Außerdem lagen einige weitere Rechtsverstöße vor: Laut Urteil fehlten Informationen über die gesetzlichen Mängelrechte, Versandkosten ins Ausland sollten auf Anfrage benannt werden, auch andere rechtliche Vorgaben sollen durch den Händler nicht berücksichtigt worden sein. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung im Zuge einer Abmahnung verweigerte dieser, weshalb es zum Gerichtsprozess kam.

Der Fall landete schließlich beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main, wo der Händler Berufung eingelegt hatte: Seiner Ansicht nach fehle es dem klagenden Verein an der Prozessführungsbefugnis. Das Gericht bestätigte seine Ansicht insofern.

Demnach konnte der Kläger nicht darlegen, dass ihm eine erhebliche Anzahl von entsprechenden Unternehmern angehöre. „Damit sind solche Unternehmen gemeint, die dem Verletzer auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen, also um den Kunden konkurrieren können“, sagt das Gericht. Dabei kämen allerdings nicht nur Unternehmen in Erwägung, die die identischen Produkte wie der Beklagte anbieten. Es käme vielmehr darauf an, „ob sich die betreffenden Waren oder Dienstleistungen ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen Unternehmens durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann [sic]“.

„Willkürliche Zusammenfassung von Mitgliedern“

Ausreichend sei, so das Gericht weiter, dass die Mitgliedsunternehmen durch die Wettbewerbsmaßnahme mit einer gewissen, wenn auch unwahrscheinlichen, zumindest nicht absolut unbedeutenden Beeinträchtigung rechnen müssten. Ob sich die Mitbewerber als Wettbewerber „fühlen“ würden, sei nicht entscheidend – ob sie potentiell solche sein können allerdings schon.

Als Mitglieder angeführt hatte der Verein Unternehmen, die entweder Bücher, Spielwaren oder „Sammlerartikel“ anboten. Buchhändler erkannte das Gericht als Mitbewerber ohne Weiteres an. Bei diesen müsse es sich auch nicht um solche handeln, die ausschließlich Comics verkaufen würden – andernfalls seien Rechtsverletzer in kleinen Märkten nämlich ganz erheblich privilegiert, was wiederum dem Schutzzweck des UWG nicht gerecht werde. Auch Händler von Spielwaren sah das Gericht grundsätzlich als entsprechende Mitbewerber an.

Die „Sammlerartikelhändler“ überzeugten jedoch nicht. „Der Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich insoweit umn eine willkürliche Zusammenfassung von Mitgliedern handelt, die Waren gänzlich verschiedener Art anbieten“, heißt es im Urteil, der Begriff sei indessen zu weit und wenig greifbar: „Der Sammler von Luxusautomobilien hat keine Berührungspunkte mit dem Sammler von Feuerzeugen, Kronkorken oder Streichholzheftchen“.

An der Zahl scheiterte es

Schließlich ist aber auch die Zahl der vom Verein anzuführenden Mitglieder wichtig, schließlich verlangt das Gesetz eine erhebliche Summe. Wann die „Erheblichkeit“ gegeben sei, müsse dabei im Einzelfall festgestellt werden, eine festgeschriebene Mindestanzahl gebe es nicht. „Es müssen lediglich Unternehmen aus dem Kreis der Mitbewerber auf dem relevanten Markt [...] nach Anzahl, und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht in der Weise repräsentativ vertreten sein, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann“, berufen sich die Richter auf andere Urteile.

Endlich war das Gericht nicht überzeugt: Die Mitglieder „rekrutiere“ der Verein vorwiegend aus Verkäufern auf Ebay. Zudem trug der Verein zur Berufung vor, dass deutlich mehr als die Hälfte der Mitglieder, die er in der ersten Instanz noch durch Mitgliederlisten als Mitbewerber aufgeführt hatte, nicht mehr oder nicht mehr so tätig sei. Diese würden zudem noch ein sehr stark gemischtes Warenportfolio aufweisen, und die Meisten würden nur in unerheblichem Umfang Waren vertreiben, die denen des beklagten Händlers zumindest ähneln, so das Gericht. Insgesamt reiche die Zahl der Mitglieder nicht aus, um das gesetzgeberische Ziel zu erreichen, „eine Ausnutzung der Klagebefugnis ohne kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen zu verhindern.“ Da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, hat das Urteil aber keine Wirkung auf die grundsätzliche Prozessführungs- bzw. Abmahnbefugnis.

Kommentare  

#2 Redaktion 2019-06-13 15:20
Hallo Emmerich Litzko,

danke für deine Nachricht. Die Namen der Prozessbeteilig ten werden jedoch nur genannt, wenn uns eine entsprechende Quelle vorliegt. Urteile selbst werden meist in anonymisierter Form veröffentlicht, was ein Raten ins Blaue hinein auch bei sicherer Annahme verbietet.

Beste Grüße,
die Redaktion
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#1 Emmerich Litzko 2019-06-12 15:09
Darf der Verein von dem vermutlich so ziemlich alle Onlinehändler schon einmal gehört haben nun namentlich nicht mehr genannt werden?
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