Urteil des Bundesgerichtshofs

Wenn das fehlende Muster-Widerrufsformular über 15.000 Euro kostet

Veröffentlicht: 05.01.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 09.06.2021
Person hält Lupe auf Dokument

Verbraucher sind weitgehend frei darin, wie sie ihr gesetzliches Widerrufsrecht ausüben – Hauptsache, die Erklärung ist eindeutig. So kann der Widerruf per E-Mail, Anruf oder Paketbeileger erfolgen, oder auch mit dem Muster-Widerrufsformular. Die Praxis zeigt, dass wenig Verbraucher auf dieses Formular zurückgreifen. Nichtdestotrotz: Für Online-Händler besteht die Pflicht, das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung zu stellen. Ist das nicht der Fall, kann es für den betreffenden Online-Händler teuer werden: Dieser Fehler ist regelmäßig Gegenstand von Abmahnungen. Doch es kann noch dicker kommen, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt (Urteil v. 26.11.2020, Az. I ZR 169/19). Über 15.000 Euro, und vermutlich jede Menge Zeit und Nerven kostete die fehlerhafte Widerrufsbelehrung den Unternehmer. Was war passiert?

Widerruf drei Monate nach Vertragsschluss...

Tatsächlich dreht sich dieser Fall um einen Vermittlungsvertrag zwischen einem Makler und den beiden beklagten Verbrauchern über deren Immobilie, und hat mit dem Online-Handel, genauer dem Fernabsatz, in concreto wenig zu tun. Das Ergebnis ist aber grundsätzlich übertragbar. 

Betroffen vom Widerrufsrecht sind Unternehmer nicht nur im Fernabsatz, wie es beim Online-Handel der Fall ist, sondern auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen – so wie in diesem Fall, in dem der Makler und die beiden Verbraucher den Vertrag in ihrer Wohnung Mitte September 2017 schlossen. Der Vertrag an sich war wirksam, und auch die Leistung hatte der Makler erbracht. Die beiden Beklagten erhielten jeweils Rechnungen über die Maklerprovision. Was folgte, war allerdings nicht das Begleichen der Rechnungen, sondern die Erklärung eines Widerrufs, circa drei Monate nach dem Vertragsschluss. Wohlgemerkt gilt hier grundsätzlich eine Frist von 14 Tagen ab Vertragsschluss. Der Makler verlangte nun die Zahlung von über 15.000 Euro sowie den Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Er ist der Auffassung, dass die Beklagten die Provision zu zahlen hätten, zumindest aber einen Wertersatz. Dem machte der BGH allerdings einen Strich durch die Rechnung. 

... und dennoch fristgerecht

Obwohl zwischen Vertragsschluss und Erklärung des Widerrufs deutlich mehr als 14 Tage vergangen sind, erachtete das Gericht den Widerruf als fristgerecht. Das Recht war nämlich nicht durch Ablauf der Frist erloschen: Diese beginnt erst, wenn der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht unterrichtet hat. Tut er das nicht, erlischt das Widerrufsrecht spätestens nach zwölf Monaten und 14 Tagen. Zu den Informationen, die der Unternehmer bereitstellen muss, gehört auch das Muster-Widerrufsformular, stellt der BGH ausdrücklich fest. Dass die Belehrung in diesem Fall nicht ordnungsgemäß war, lag daran, dass das Muster-Widerrufsformular dem Vertrag nicht beigefügt, aber auch die Belehrung an sich nicht ausgehändigt worden war. So war der Lauf der Widerrufsfrist auch nicht in Gang gesetzt worden. Die Beklagten konnten damit auch nach knapp drei Monaten noch fristgerecht widerrufen. 

Keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung, kein Erlöschen des Widerrufsrechts

Bei Verbraucherverträgen zur Erbringung von Dienstleistungen – wie es im vorliegenden Fall gegeben ist –  kann das Widerrufsrecht allerdings auch vorzeitig erlöschen. Nämlich dann, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der Dienstleistung erst begannt, nachdem der Verbraucher einerseits seine ausdrückliche Zustimmung dazu gegeben hat, und andererseits gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert. Das war hier zwar der Fall, doch auch an dieser Stelle macht sich die nicht ordnungsgemäße Belehrung bemerkbar und sorgt dafür, dass das Widerrufsrecht nicht erlöschen konnte, auch wenn die beiden Verbraucher das entsprechende Kreuzchen im Vertrag gesetzt hatten. 

Gibt es zumindest Wertersatz für den Unternehmer?

Soweit, so ungünstig für den Unternehmer, für den sich der Anspruch auf die Zahlung seiner Maklerprovision mit dem wirksamen Widerruf erledigt hatte. Wie steht es aber mit einem Wertersatz?

Nicht gut, wie das Urteil wissen lässt. Grundsätzlich steht dem Unternehmer beim Widerruf eines Dienstleistungsvertrags ein Wertersatz zu, und zwar für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung und sofern der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnt. Das soll die Interessen des Unternehmers schützen, da dieser für die bereits erbrachte Leistung auch dann angemessen bezahlt wird, wenn der Verbraucher noch sein Widerrufsrecht ausübt. Doch: Damit ein Anspruch auf Wertersatz besteht, komme es – wieder – auf die ordnungsgemäße Belehrung des Verbrauchers an, die in diesem Fall nun ja nicht gegeben war. 

Im Ergebnis hat der Makler daher weder einen Anspruch auf die Zahlung der Provision, noch auf Wertersatz, oder auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 

Praxistipp für den E-Commerce

Für Online-Händler zeigt das, wie wichtig die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung ist. Werden die Formalien nicht eingehalten, d.h. die Belehrung im Shop und noch einmal nach dem Vertragsschluss per Mail, verlängert sich das Widerrufsrecht eines Verbrauchers auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage. Zwar kann einem Online-Händler grundsätzlich ein Wertersatz zustehen, doch auch hierfür muss die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt sein. Auch das Fehlen des Muster-Widerrufsformulars kann für sich genommen Folgen haben. 

Mehr Informationen zum Widerrufsrecht bei Dienstleistungen stellt der Händlerbund hier bereit

Kommentare  

#2 hallo 2021-01-06 18:34
ein Widerrufsrechts kennen aber die chinesichen Händler nicht.
Wann bekommen die mal mit der Post eine Abmahnung .

mfg paul
Zitieren
#1 Lilia Hilt 2021-01-06 15:13
Zeigt noch mal, dass deutsches Wort Gericht mit dem Wort Gerechtigkeit nichts zu tun hat
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.