Erst gehackt, dann abgemahnt

Keine Haftung für Urheberrechtsverletzung durch Hacker

Veröffentlicht: 29.01.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.08.2022
Image eines Hackers

Natürlich muss jeder Inhaber eine Webseite dafür haften, wenn er fremde Fotos ohne Erlaubnis (Lizenz) verwendet. Eine urheberrechtliche Abmahnung kann die Quittung sein. Was aber soll die Folge sein, wenn man die Fotos gar nicht selbst hochgeladen hat, sondern ein Hacker sie nach einem Angriff ins Netz gestellt hat? Genau dieser Streit führte vor das OLG Hamburg.

2018 hackten Dritte eine Internetseite eines Forschungs- und Informationszentrums und luden ein Foto sowie weitere Programmdateien unter Ausnutzung vorhandener Sicherheitslücken auf dem Server der Webseite hoch. Der Berufsfotograf, dem die Rechte am Foto zustehen, mahnte die Betreiber der Webseite daraufhin ab.

Kein abmahnbarer Bilderklau

Laut dem OLG Hamburg haftet der Betreiber einer Webseite aber gerade nicht für solche urheberrechtswidrigen Inhalte, die durch einen Hackerangriff auf der Seite entstanden sind (Urteil vom 18.06.2020, Aktenzeichen: 5 U 33/19). Dabei geht das OLG sogar noch ein Stück weiter in die Tiefe und schaut sich an, wie fahrlässig der Webseitenbetreiber war und ob er den Angriff – und damit letztendlich auch die Urheberrechtsverletzung – verhindern konnte. Das Gericht kommt jedoch zu dem Schluss, dass es gerade nicht relevant sei, ob es zum Hackerangriff und der anschließenden Urheberrechtsverletzung durch die Ausnutzung einer Sicherheitslücke gekommen war. Der Betreiber der Webseite hatte unter anderem eine veraltete Version des Content-Management-System TYPO3 verwendet.

Die rechtswidrig hinzugefügten Seiten, so die Richter in der Urteilsbegründung, seien deutlich abweichend und in englischer Sprache gestaltet, während die übrigen Unterseiten in deutscher Sprache verfasst waren. Auch das Layout sei gänzlich abweichend gestaltet gewesen. Bereits hieraus ergebe sich, dass es sich für einen Nutzer erkennbar nicht um Inhalte der Webseitenbetreiberin handelt. Würdigen müsse man auch, dass die zugefügten Seiten bis zur Abmahnung nicht bekannt waren, dann aber sofort entfernt wurden.

Pflicht zur Vorsorge umfasst nicht Urheberrecht

Die Betreiber von kommerziellen Webseiten haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, zwar durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass kein unerlaubter Zugriff möglich ist und diese gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind, abzusichern. Urheberrechtsverletzungen seien von dieser Regelung aber nicht betroffen und können bei Verstößen damit nicht zur Haftung führen.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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