Arbeitsrechts-Newsflash

Kündigungsgrund: Kollege auf der Toilette eingesperrt

Veröffentlicht: 03.03.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 03.03.2021
Kiste mit persönlichen Dingen

In unserem Arbeitsrechts-Newsflash informieren wir Online-Händler kurz und bündig über Neuigkeiten aus dem Bereich Arbeitsrecht.

Zu den Dingen, die besser nicht getan werden sollten, gehört ohne Frage: Andere Menschen ohne ihren Willen einschließen. Dass es hier zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen kann, liegt quasi auf der Hand. Dass es auch aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht die nachhaltigste Idee ist, zeigt sich an einem Fall, den das Arbeitsgericht Siegburg verhandelt hat (Urteil v. 11.02.2021, Az. 5 Ca 1397/20). Gegen die daraus folgende fristlose Kündigung hatte der entlassene Mitarbeiter geklagt.

Hier war ein Mitarbeiter von seinem Kollegen in der Toilette eingeschlossen worden – das Verhältnis zwischen den beiden war offenbar nicht ganz reibungslos, wie auch das Gericht feststellt. Nach dessen Feststellung hatte der nun klagende Arbeitnehmer einen Zettel unter der Tür hindurch geschoben und den innen steckenden Schlüssel aus dem Schloss gestoßen. Dieser fiel dann auf das Papier, welches der Kläger wieder zurückzog und sich dann mitsamt dem Schlüssel davon machte. Der Kollege war so lange eingesperrt, bis er sich schließlich durch das Auftreten der Toilettentür befreite. 

Ein „alter Trick“, schreibt das Gericht, wegen dem der Arbeitgeber berechtigter Weise eine fristlose Kündigung ausgesprochen habe. Der Mitarbeiter auf dem Örtchen war schließlich zumindest zeitweise seiner Freiheit beraubt worden, der Kläger habe damit eine ganz erhebliche Pflichtverletzung begangen, in deren Folge dann auch noch die Tür zerstört worden sei. Eine Abmahnung brauche es da nicht mehr. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

Beitragspflichtig: Tankgutscheine und Werbe-Einnahmen statt Arbeitslohn

Aus dem Bundessozialgericht (BSG) kommt eine Entscheidung, die die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht betrifft (Urteil v. 23.02.2021, Az. B 12 R 21/18 R). Ein Arbeitgeber hatte mit seiner Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht vereinbart. Im Gegenzug gewährte er Tankgutscheine und zahlte Miete für Werbeflächen auf den Autos der Mitarbeitenden. 

Nach Auffassung des BSG handele es sich auch dabei aber auch um Arbeitsentgelt, das mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehendem geldwerten Vorteil beitragspflichtig sei. Solch ein Zusammenhang sei anzunehmen, wenn der ursprüngliche Arbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt werde und die Gutscheine und Mieteinnahmen als „neue Gehaltsanteile“ zu betrachten seien. Dass es gesonderte Mietverträge mit den Mitarbeitenden gebe, darauf komme es insofern nicht an. Zudem würde die Beitragspflicht hinsichtlich der Tankgutscheine nicht ausnahmsweise entfallen, da es sich nicht um einen Sachbezug handele. Vielmehr wären sie mit einer konkreten Summe als „Geldsurrogat“ teilweise an die Stelle des ausgefallenen Bruttoeinkommens getreten. Die Bagatellgrenze von 44 Euro werde daher nicht angewendet. Damit gab das BSG der Revision eines Rentenversicherungsträgers statt.

Unwesentliche Tätigkeit: Dafür gibt es keinen Arbeitnehmerstatus

Vor dem Landessozialgericht Essen scheiterte ein Kläger mit seiner Berufung: 2019 hatte er mit dem Inhaber eines Restaurants einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Spülkraft geschlossen. Die Arbeitszeit betrug dabei zehn Stunden im Monat, wofür der Kläger eine Vergütung von 100 Euro erhalten sollte. Seinen Antrag auf SGB II-Leistungen hatte das von ihm beklagte Jobcenter abgelehnt: Der Job stelle eine untergeordnete Tätigkeit dar, mit welcher der Kläger keinen erheblichen Beitrag zum Lebensunterhalt beisteuern könne.

In der Folge fehle ihm der für den Leistungsbezug erforderliche Arbeitnehmerstatus. Während die Tatsachen, dass es sich um eine sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung handele und kein Urlaubsanspruch geregelt war, als solche keine Rolle für diese Einschätzung spielten, stellten die Richter auf die Vergütung und den konkreten Umfang der Arbeitszeit ab. Die Revision wurde aber zugelassen (Urteil v. 26.02.2021, Az. L 19 AS 1204/20).

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.