Werbung für Histamin-Nahrungsergänzungsmittel

Stada unterliegt wegen HCVO-Verstoßes vor Gericht

Veröffentlicht: 03.02.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 03.02.2023
Homepage von Stada unter einer Lupe

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat einen Sieg gegen den hessischen Arzneihersteller Stada vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 3-12 O 28/22) eingefahren. Es ging um eine unzulässige Werbeaussage zu einem Nahrungsergänzungsmittel. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und Stada hat bereits angekündigt, in Berufung zu gehen.

Wirkung von Histamin-Tabletten nicht nachgewiesen

Im Kern dreht sich die Entscheidung um das Produkt „Daosin“, ein Nahrungsmittel, welches bei Histamin-Unversträglichkeit helfen soll. Personen, mit einer solchen Unverträglichkeit, vertragen bestimmte Lebensmittel, wie etwa Käse oder Wein nicht. Hautausschlag, Bauchschmerzen oder Durchfall können die Folge vom Verzehr histaminhaltiger Lebensmittel sein. 

Um nicht auf diese Lebensmittel verzichten zu müssen, werden von unterschiedlichen Herstellern Nahrungsergänzungsmittel angeboten. Diese enthalten das Enzym Diaminoxidase (DAO) und sollen das Histamin abbauen. Diese Wirkung bewirbt auch Stada auf seiner Internetpräsenz mit folgendem Claim: „DAOSiN® Tabletten unterstützen den Abbau des mit der Nahrung im Darm aufgenommenen Histamins.“

Dagegen hat nun die Verbraucherzentrale NRW geklagt. Die Wirkung dieser Nahrungsergänzungsmittel sei nicht belegt und die Werbung damit irreführend.

Kein Claim in der HCVO

Rechtlicher Hintergrund der Klage ist die Health Claims Verordnung (HCVO). Diese listet auf, welche Inhaltsstoffe mit welcher Werbeaussage beworben werden dürfen. Bevor es ein Claim auf die Liste der zugelassenen Werbebotschaften schafft, wird er einer Prüfung unterzogen. In der HCVO findet sich nun aber kein Eintrag zu Diaminoxidase, weswegen Stadas Werbung laut Ansicht der Klägerin rechtswidrig ist.

 

Dem stimmte das Gericht zu:  „Denn der menschliche Darm ist kein Reagenzglas, in dem sich irgendeine Reaktion losgelöst vom Körper vollzieht“, wird die Kammer in der Pressemitteilung der Verbraucherzentrale zitiert. Für das Gericht stand fest, dass die Aussage einen Gesundheitsbezug hat und daher vor dem Hintergrund der HCVO durchleuchtet werden muss. Da die HCVO keinen Eintrag zur Wirkung von DAO bei einer Histamin-Unverträglichkeit vorweisen kann, ist die Aussage rechtswidrig. 

Stada hält die Darstellung der Verbraucherzentrale laut der Pharmazeutischen Zeitung für „nicht zutreffend“. Die Wirkung des Präparates selbst hätte gar nicht zur Debatte gestanden, sondern lediglich die spezielle Angabe in einem speziellen Kontext auf der Internetseite. Im Ergebnis ordnet Stada das Urteil als falsch ein. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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