Datenschutz vs. Transparenz

Veröffentlichung sensibler Daten im Handelsregister ist zu dulden

Veröffentlicht: 12.04.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 25.04.2023
Regenschirm hält Datenstrom ab

Eine Registrierungspflicht im Handelsregister besteht für einige Unternehmenformen, beispielsweise für die OHG, den eingetragenen Kaufmann oder Kapitalgesellschaften wie die GmbH und die Aktiengesellschaft. Im Zuge der Veröffentlichung kommen jedoch auch sensible Daten mit ans Tageslicht – was zwar dem Sinn und Zweck des Handelsregisters entspricht, dem Datenschutz aber eigentlich zuwiderlaufen würde.

Handelsregister dient Rechtssicherheit und Interesse der Öffentlichkeit

Grundsätzlich geht der Datenschutz sehr weit. Für jegliche Verwendung von Daten muss es entweder eine Einwilligung oder eine andere Rechtsgrundlage geben. Für das Handelsregister entspringt das Veröffentlichen teils sehr sensibler Daten, wie Wohnorte oder Unterschriften, dem Grundgedanken der Rechtsklarheit und Transparenz. (Zukünftige) Geschäftspartner sollen sich ein Bild von der anderen Partei machen können (beispielsweise prüfen, ob es sich bei dem behaupteten Geschäftsführer tatsächlich um den/einen Geschäftsführer handelt) und können dazu einen Blick ins Handelsregister werfen.

Das wiederum lädt zum Datenmissbrauch geradezu ein, halten Datenschützer entgegen. Mit der Öffnung des Handelsregisters Mitte 2020, bei der nun alle Daten ohne Bezahlschranke einsehbar sind, kochte die Diskussion erneut hoch.

Kein Widerspruchsrecht für Geschäftsführer

Das OLG Celle widmete sich kürzlich der Frage, ob man als Geschäftsführer das Recht hat, zumindest einige Daten aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes wieder aus dem Handelsregister löschen zu lassen. Die DSGVO sieht zwar ein Widerspruchs- und/oder Löschrecht vor. Darauf könne sich ein Geschäftsführer einer GmbH jedoch in dem konkreten Fall nicht berufen. 

Der Geschäftsführer beantragte, die Angaben zu seinem Geburtsdatum und zu seinem Wohnort aus dem Handelsregister zu entfernen. Zur Begründung hat er angegeben, die entsprechenden Daten seien unter anderem im Melderegister aufgrund von Gefahren für Leib und Leben gesperrt. Seine berufliche Tätigkeit bestehe im Umgang mit Sprengstoff, sodass bei ihm die Gefahr bestehe, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden, um die von ihm gehandhabten Sprengstoffe zu erlangen.

Persönliche Daten schon immer öffentlich einsehbar

Dabei mussten sich die Richter erneut der Abwägungsfrage stellen. Überwiegt das allgemeine öffentliche Interesse an funktionsfähigen und verlässlichen öffentlichen Registern, die für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich sind oder das Recht des Einzelnen am Schutz seiner persönlichen Daten? Schlussendlich bewertet das OLG die Transparenz des Handelsregisters in dem konkreten Fall als höherwertiger (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 24.02.2023, Az.: 9 W 16/23). 

Eine tatsächliche Gefährdung des Geschäftsführers durch die Einsehbarkeit von Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister sei nicht ersichtlich. Eine genaue Adressangabe sei ja gerade nicht erfolgt und ein Auffinden des Herren bereits mit der Nennung der Geschäftsanschrift möglich.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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