OLG Hamburg zur Omnibus-Richtlinie

Urteil zu Preisangaben: Händler musste Streichpreis nicht erläutern

Veröffentlicht: 12.04.2023 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 12.04.2023
Rabatt-Anzeige auf Laptop

Durch die Omnibus-Richtlinie kam es 2022 insbesondere für Online-Händler zu zahlreichen Änderungen, darunter auch im Hinblick auf die Preisangabe. In die entsprechende Verordnung zog nämlich eine neue Regelung betreffend Preisermäßigungen ein: § 11 Preisangabenverordnung sieht nunmehr verschärfte Anforderungen vor, nach denen bei Rabatten der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden muss. 

Um die praktische Ausformung ging es nun kürzlich in einem Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg. Der abmahnende Verband war in diesem Punkt der Auffassung, dass der Händler diesen mit seiner Darstellung eines Streichpreises nicht nachgekommen sei. Das OLG allerdings kommt in seinem Beschluss zu dem Ergebnis: Es liegt kein Verstoß vor (Beschluss v. 12.12.2022, Az. 3 W 38/22). 

Preisermäßigung: Braucht es einen zusätzlichen Hinweis oder geht es nicht auch ohne?

Im Kern ging es um eine Streichpreisangabe, also beispielhaft „1,00 Euro (2,00 Euro)“, und um die Frage, ob die Preisangabe nur inhaltlich die Anforderung erfüllen muss (beim angegebenen Referenzpreis handelt es sich um den niedrigsten Preis, der innerhalb der letzten 30 Tage verlangt wurde), oder ob das Kind zusätzlich auch beim Namen genannt werden muss, es also einen Hinweis bei der Preisdarstellung darauf braucht, dass der Referenzpreis diese Anforderung erfüllt.

Der abmahnende Verband, der dann auch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellte, war hier der Auffassung, dass der Händler dabei die Verbraucher nicht über den „niedrigsten Gesamtpreis, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gefordert hat“, informieren würde. Zwar stehe dort ein Streichpreis, doch worum es sich dabei genau handele – unklar. Verbraucher würden ihn jedenfalls nicht als den besagten niedrigsten Preis erkennen, es könne sich ja zum Beispiel auch um eine UVP handeln. Nach dem Wortlaut der Regelung brauche es dann einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass es sich um den niedrigsten Preis, der in den letzten 30 Tagen vor der Ermäßigung verlangt wurde, handelt – die Pflicht bestehe demnach quasi aus der Angabe des besagten Preises einerseits, und andererseits aus einem Hinweis, dass es sich bei dem Preis um diesen niedrigsten Preis handele. Das darf man natürlich nicht in einen Topf werfen. 

Das Landgericht Hamburg erteilte dieser Auffassung aber eine Absage: Ein ausdrücklicher Hinweis sei nach dem Wortlaut und Zweck der Regelung nicht pauschal erforderlich, die bloße Angabe des (niedrigsten) Referenzpreises sei grundsätzlich ausreichend. 

OLG Hamburg: Klarstellender Hinweis kann nötig sein – hier allerdings obsolet 

Nachdem sich die Antragstellerin beschwert hatte, landete die Sache beim Hanseatischen Oberlandesgericht, das sich in diesem Punkt aber dem Landgericht anschloss. Die konkrete Angabe sei nach dem Verständnis des „durchschnittlich informierten und situationsädaquat aufmerksamen und verständigen“ Verbrauchers klar und eindeutig. Dass es sich bei dem gestrichenen Preis aus Verbrauchersicht womöglich auch um eine UVP oder einen Preis der Konkurrenz handeln könnte, hält das OLG im Beschluss für unschlüssig – bei Früchten sei etwa die UVP-Angabe vollkommen unüblich. Verbraucher würden bei einem gestrichenen Preis in der Regel davon ausgehen, dass es sich dabei um einen Preis handele, den der Händler vor der Preisermäßigung von seinen Kunden verlangt hat. 

Bei der Regelung gehe es um die Verbesserung der Verbraucherinformation in Fällen, in denen eine Ermäßigung zu Werbezwecken genutzt werde. Verhindert werden solle etwa, dass Gesamtpreise angegeben werden, die so nie verlangt worden sind, oder die vor der Ermäßigung nur kurzfristig erhöht wurden, um den Rabatt größer erscheinen zu lassen. Wie genau der Referenzpreis anzugeben sei, dazu gebe es im Wortlaut der Regelung aber keine Vorgabe, genauso wenig wie in der Gesetzesbegründung. Diese äußere sich nur zu dem Fall, wenn durch weitere Angaben unklar werde, dass es sich bei dem in Bezug genommen Streichpreis um den Referenzpreis handle. Da geht es also um den Fall, dass Händler etwa noch eine UVP oder andere Preise angeben – hier müsste dann ggf. ein ausdrücklicher Hinweis erfolgen. 

Preisrecherche ist Abmahner zumutbar 

Nun hatte der Antragsteller noch eingewandt, dass es sich bei dem gestrichenen Preis am Ende ja auch um irgendeinen, vom Händler einmal verlangten Preis handeln könne und nicht unbedingt um den niedrigsten der letzten 30 Tage. Für das OLG ergaben sich hier aber keine Zweifel: Es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass es sich nicht um den niedrigsten Preis (...) handele. Dass der Antragsteller hier schon nähere Recherchen anstellen muss, das kann ihm laut dem Beschluss offenbar grundsätzlich zugemutet werden – eine unüberwindbare Hürde liege darin für ihn jedenfalls nicht. 

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.