Pfand gehört daneben

EuGH: Flaschenpfand darf einzeln ausgewiesen werden

Veröffentlicht: 03.07.2023 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 09.11.2023
Pfandflaschen

Den allermeisten Deutschen dürfte mittlerweile bekannt sein, dass bei einem Großteil von Getränkeflaschen, zum Kaufpreis zusätzlich ein Flaschenpfand entrichtet werden muss. Dieser wird üblicherweise neben dem Kaufpreis separat ausgezeichnet. Der Verbrand sozialer Wettbewerb sah darin einen Verstoß gegen den Verbraucherschutz und gegen das EU-Recht. 

Klage gegen Warenhauskette

Der Verband sozialer Wettbewerb klagte gegen die deutsche Warenhauskette Famila-Handelsmarkt, die ihren Sitz in Kiel hat. Das Unternehmen hatte in einem Prospekt Produkte beworben und deren Preise angegeben, ohne den Pfandbetrag für Flaschen und Gläser in diese Preise mit einzuberechnen. Stattdessen war ein Zusatz abgedruckt: „zzgl. ... Euro Pfand“. Der Verband sozialer Wettbewerb sah dieses Vorgehen für unzulässig an, es sei gegen die verbraucherschützenden Normen aus dem EU-Recht. Hier heißt es, der Verkaufspreis ist der Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt. 

In der Vergangenheit war die Rechtsprechung dazu uneinheitlich. So gab es landgerichtliche Urteile, die zum Entschluss kamen, dass das Pfand bei der Werbung in den Endpreis mit eingerechnet werden muss. Das OLG Dresden sowie das OLG Köln entschieden jedoch, dass der Pfandbetrag nicht Teil des Verkaufspreises ist und einzeln angegeben werden kann.

Diese Uneinigkeit wollte der Verband sozialer Wettbewerb geklärt haben und so landete die Klage zunächst vor dem BGH, der die Frage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weiter gab.

EuGH entscheidet: Pfand gehört nicht zum Verkaufspreis

Der Europäische Gerichtshof hat nun eine Entscheidung getroffen: Das Pfand muss nicht in den Verkaufspreis mit eingerechnet werden. Das ergibt sich nach Ansicht des EuGH schon aus dem Wortlaut der Norm. Denn der Endpreis sei der Preis, der zwingend von Verbraucher:innen zu tragen ist. Das gezahlte Pfand können Verbraucher:innen jedoch zurückfordern.

Ziel der Richtlinie sei es außerdem, dass es den Konsumierenden erleichtert wird, Preise miteinander zu vergleichen. Ein Preisvergleich ist gerade dann möglich, wenn das Pfand nicht im Endpreis mit eingerechnet ist, da so der Preis, der tatsächlich für das Produkt erhoben wird, miteinander verglichen werden kann. 

Weiter führt der Gerichtshof aus, dass „ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher in der Lage ist, den Endpreis und den Pfandbetrag zu addieren“, sodass der Gesamtbetrag, der an der Kasse zu zahlen ist, ermittelt werden kann. 

Auswirkungen für den Online-Handel

Auch wenn es sich im konkreten Fall um Werbung in einem Prospekt handelte und das Unternehmen im stationären Handel tätig ist, kann die Entscheidung auch auf den Online-Handel angewendet werden. Denn sowohl die deutsche Preisangabenverordnung als auch die EU-Richtlinie 98/6/EG sind auch auf den Online-Handel und die Werbung und Preisangaben im Internet anzuwenden. Somit können Online-Händler weiterhin den Endpreis ohne den Betrag angeben, der für Pfand entrichtet werden muss. Allerdings muss der Betrag, der als Pfand entrichtet werden muss, immer zusätzlich ausgewiesen werden. 

Zu dieser Rechtsstreitigkeit hat nun auch der BGH sein Urteil gesprochen. Der aktuelle Beitrag ist hier zu finden.

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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