Preisangabe

BGH: Flaschenpfand darf daneben stehen

Veröffentlicht: 27.10.2023 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 27.10.2023
Pfandflaschen

Wenn bei einer Getränkeflasche neben dem Kaufpreis zusätzlich Flaschenpfand entrichtet werden muss, darf dieser gesondert ausgewiesen werden und muss nicht im Gesamtpreis inkludiert sein. Das entschied im Juli bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) (wir berichteten), und nun folgte auch der Bundesgerichtshof (BGH) dieser Entscheidung. 

Klage eines Wettbewerbsvereins gegen eine Warenhauskette

Dem voran ging eine Klage des Verbands sozialer Wettbewerb, gegen eine Warenhauskette. Der Verband war der Auffassung, dass das Unternehmen Famila-Handelsmarkt, mit der Preisangabe gegen Wettbewerbsrecht verstößt. Wie es in Deutschland üblich ist, druckte das Unternehmen in einem Prospekt den Kaufpreis des Getränkes an, mit dem Hinweis „zzgl. … € Pfand“. In der deutschen Preisangabenverordnung heißt es dazu, dass der Verkaufspreis der Endpreis inklusive der Mehrwertsteuer und sonstiger Steuern sein muss. 

In der Vergangenheit gab unterschiedliche Rechtsprechungen zu der Frage, ob der Pfand in den Gesamtpreis mit eingerechnet werden muss, oder gesondert abgedruckt werden darf. Der Verband sozialer Wettbewerb wollte die Klage nun endgültig geklärt haben. Und so landete die Frage zunächst vor dem BGH.

BGH fragt EuGH an

Da es sich bei der deutschen Preisangabenverordnung um eine Umsetzung einer europäischen Richtlinie handelt, ließ der BGH die Frage vom EuGH entscheiden. Dieser entschied, dass Pfand nicht zum Verkaufspreis dazugehört und einzeln ausgewiesen werden darf. Denn den Pfandbetrag können Verbraucher:innen wieder zurückbekommen und müssen ihn gerade nicht dauerhaft tragen. Daher hat die Kundschaft gerade ein Interesse daran, wie hoch der Preis ohne, den zu zahlenden Pfand ist. 

Da die deutsche Preisangabenverordnung Richtlinienkonform auszulegen ist, ist der BGH hier der Rechtsprechung des EuGH gefolgt und entschied zugunsten der Warenhauskette. „Die gesonderte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag ermöglicht es Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Preise von Waren besser zu beurteilen und leichter miteinander zu vergleichen.“, so der BGH in seiner Pressemitteilung

Die Preisangabenverordnung gilt sowohl für gedruckte Werbung, als auch für den Online-Handel. Online-Händler:innen sollten also weiterhin den Endpreis ohne den zu zahlenden Pfand angeben. Allerdings muss der Betrag, der als Pfand entrichtet werden muss, zusätzlich ausgewiesen werden.

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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