Wettbewerbszentrale beanstandet

„Zertifiziert“: Suchmaschinenmanipulation mit unwahren Keywords

Veröffentlicht: 06.07.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 06.07.2023
SEO Keywords auf Tablet

An der Spitze wird die Luft dünn. Das gilt auch für den Online-Handel, denn nur die obersten Suchergebnisse in Googles Trefferliste finden bei den User:innen Beachtung. Wer an den ersten Stellen steht, hat es geschafft. Man sollte sich die gute Platzierung jedoch nicht mit Keywords erkaufen, die so nicht verwendet werden dürfen.

Werbeaussagen in Meta-Daten müssen wahr sein

Jegliche Werbung muss wahr sein und im Zweifel beweisbar. Dies ist eine der Grundregeln im fairen Wettbewerb. Und was für die offensichtliche Werbung gilt, findet auch Anwendung auf die mehr oder weniger unsichtbare Werbung. Die Wettbewerbszentrale berichtet heute, dass sie die Verwendung des Wortes „zertifiziert“ im Meta-Title einer Website beanstandete, weil das Unternehmen über eine entsprechende Zertifizierung gar nicht verfügte (Landgericht Nürnberg-Fürth Az. 4 HK O 2774/23).

Das Gericht folgte dabei der Auffassung der Wettbewerbszentrale, denn nicht nur die Suchmaschine werde manipuliert, sondern auch die Interessenten, denen bei der Suche die Webseite samt dem Begriff „zertifiziert“ des tatsächlich nicht zertifizierten Sachverständigen angezeigt wurde.

Fremde Marken im Suchmaschinenmarketing

Für Marken gibt es ebenfalls keinen Freifahrtschein. Es ist eine unzulässige Verwendung einer fremden Marke, wenn der Markenname „das Ergebnis des Auswahlverfahrens in der Trefferliste einer Internetsuchmaschine“ beeinflussen soll. Hier nimmt der oder die Suchende die Bezeichnung zwar nicht unmittelbar wahr, liest oder hört sie also nicht. Man stößt aber auf die Internetseite, wenn der Markenbegriff als Suchwort eingegeben wird. Die Nutzung eines fremden Markennamens, welcher in keinem Zusammenhang mit dem Produkt steht, um über die Keywordsuche Kaufinteressent:innen abzufangen, wäre somit nicht erlaubt (z. B. „Kette mit Esprit”, obwohl es sich um ein No-Name-Produkt handelt, oder „Stuhl nicht von Marke XY”).

Beispiel: Es spricht nichts dagegen, wenn ein Bosch-Händler die Marke „Bosch“ in den Metadaten oder an anderer Stelle als Keyword verwendet. Miele hingegen dürfte ein Problem damit haben, wenn auch „Miele“ im Seitenquelltext auftaucht, obwohl der Shop gar keine Miele-Produkte im Sortiment führt.

Neben den umfangreichen Leistungen in puncto Rechtssicherheit im Online-Shop bietet der Händlerbund auch den Rundum-Service für Markenrecht. Mit den neuen Markenrecht-Paketen bekommen Unternehmen umfangreiche Unterstützung bei der Markenanmeldung. Weitere Informationen zu den Markenrechts-Paketen finden Sie hier.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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