Unangemesse Benachteiligung

Hotelbuchungen: Stornogebühr in Höhe des Gesamtpreises unzulässig

Veröffentlicht: 19.07.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 19.07.2023
Website Booking.com mit Lupe

Spätestens seit Corona wissen wir: Nichts ist in Stein gemeißelt und Pläne können sich ändern. Egal, ob Hotel oder Flug. Es ist keine Seltenheit, dass man auf seinen Kosten komplett sitzen bleibt, wenn eine getätigte Buchung geändert oder komplett storniert werden muss. Das Landgericht Dresden sprach jedoch ein Machtwort.

Ausnahmslos der volle Preis fällig

Ein Dresdner Hostel verlangte genau solch eine Stornogebühr, und zwar in Höhe des vollen Preises, wenn der künftige Aufenthalt storniert oder geändert werden mussten, oder der Gast nicht anreiste. Dabei gab es keine Ausnahmen oder sonstige Fristen, mit denen man diese Kostenfalle umgehen konnte. Demnach durfte die Stornogebühr auch dann berechnet werden, wenn ein behördlichen Beherbergungsverbots zur Stornierung führte, welches in der Pandemie an der Tagesordnung war. Außerdem würde der Gesamtpreis auch dann geschuldet, wenn das Hotel die Stornierung selbst zu vertreten habe (z.B. wegen Überbuchung, Havarie).

Das wusste die künftige Kundschaft eigentlich auch, wenn sie die Buchung über das Portal Booking.com vornahm, denn dort wird der Preis extra reduziert, wenn man sich für die Option „Kein Geld zurück“ entschied. Entsprechend wurde er auch in den Booking.com-Stornierungsbedingungen darüber informiert.

Unangemessene Benachteiligung der Gäste

Dennoch folgte die Abmahnung der Verbraucherzentrale auf den Schritt. Und meist haben die Verbraucherschützer auch den richtigen Riecher, denn das Landgericht Dresden folgte der Meinung: Es liegt eine unangemessene Benachteiligung der Hotelgäste vor, wenn der komplette Reisepreis einbehalten wird, und nicht einmal die ersparten Aufwendungen (z.B. für die Reinigung des Zimmers oder die Abnutzung) abgezogen werden (Entscheidung vom 18.04.2023, Az.: 5 O 960/22 – nicht rechtskräftig).

Bei einem behördlichen Beherbungsverbot, wie es während der Corona-Pandemie oft vorkam, steht dem Hotel gar keine Stornogebühr zu, egal, welche Bedingungen vorher vereinbart waren.

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Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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