Oberlandesgericht Düsseldorf

Verkauf bei Aldi verleiht Markenparfüm einen schlechten Ruf

Veröffentlicht: 18.09.2023 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 18.09.2023
Parfum

Hersteller von Markenparfüm haben eine relativ konkrete Vorstellung davon, wie die Produkte angeboten und verkauft werden sollen. Nur Händler:innen, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden mit der Ware beliefert. Dazu gehören in der Regel Kaufhäuser mit eigener Parfümabteilung und Parfümerien. Allerdings kommt es immer mal wieder vor, dass Markenparfüms zum Verkauf bei einem Discounter landen. 

Calvin Klein vs. Aldi Süd

Das Oberlandesgericht Düsseldorf musste nun über einen Rechtsstreit zwischen dem Parfüm- und Kosmetikkonzern Coty und Aldi Süd entscheiden, wie LTO berichtet. Zu dem Parfümkonzern gehört unter anderem die Marke „Calvin Klein“. Parfüms dieser Marke wurden bei Aldi Süd verkauft und auch in den Prospekten der Supermarktkette beworben. 

Dagegen wollte der Parfümkonzern vorgehen, da er das als rufschädigend ansah. 

Der Verkauf von Markenprodukten ist immer ein Eingriff in das Markenrecht. Allerdings erschöpft sich das Markenrecht, wenn der Markeninhaber das Produkt auf den Markt gebracht hat. Allerdings kann nur der Erstverkauf, nicht der Weiterverkauf kontrolliert werden. Eine Ausnahme kennt das Markenrecht allerdings doch: Aus „berechtigten Gründen“ kann der Verkauf gestoppt werden. Zum Beispiel dann, wenn die Ware nach ihrem Inverkehrbringen verändert wird. Denn dann entspricht es nicht mehr dem Produkt, welches vom Markeninhaber auf den Markt gebracht wurde und es kann zu einer Rufschädigung kommen. 

Rechtsprechung verlangt konkrete Anhaltspunkte

Eine solche Rufschädigung nimmt das Parfümunternehmen nun auch bei einem Verkauf in einem Discounter an. Der Europäische Gerichtshof musste diese Frage in einem ähnlichen Fall schon einmal entscheiden. Hier wurden in den Niederlanden Dior Parfüme in einer Drogeriekette verkauft. Der EuGH entschied hier, dass es grundsätzlich schon möglich ist, dass eine Rufschädigung einen „berechtigten Grund“ darstellen kann, wegen welchem man den Verkauf als Markeninhaber stoppen kann, allerdings müssen dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Die Tatsache, dass ein Parfüm in einem Discounter verkauft wird, reicht dafür nicht aus. 

Dieser Argumentation folgte zunächst auch das OLG Düsseldorf. Auch wenn das Parfüm in einem Discounter in der hierfür üblichen Art und Weise präsentiert wird, liegt nicht automatisch eine Rufschädigung vor. Das Gericht kam aber zum Ergebnis, dass die Präsentation im Geschäft nicht der Exklusivität und dem Prestigecharakter gerecht wird. Die Ware war zwar in einem Glaskasten ausgestellt, allerdings unmittelbar neben Wühltischen mit diversen Multimedia-Geräten und in Plastik verpackten Schlafanzügen. Der Parfümkonzern gewann somit vor dem OLG Düsseldorf – zumindest was die Präsentation im Geschäft anging. Denn auch die Aufmachung im Prospekt war Gegenstand des Verfahrens. Hier war das OLG allerdings aufseiten des Discounters. Die Aufmachung der Werbung entsprach der üblichen Aufmachung der Prospekte von Discountmärkten und sei nicht zu beanstanden. 

Neben den umfangreichen Leistungen in puncto Rechtssicherheit im Online-Shop bietet der Händlerbund auch den Rundum-Service für Markenrecht. Mit den neuen Markenrecht-Paketen bekommen Unternehmen umfangreiche Unterstützung bei der Markenanmeldung. Weitere Informationen zu den Markenrechts-Paketen finden Sie hier.

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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Kommentare  

#1 brrrrr 2023-09-23 13:09
ich warte noch auf viele andere Artikel im Discounterregal,
damit ich mein Geld für Substanz und Qualität ausgeben kann ohne dabei einer preistreibende Imagepflege und dem Werbegetöse verpflichtet zu werden.
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