Sozialversicherungsrecht

Krankengeld: Selbstständige streiten vor Gericht um höhere Zahlungen

Veröffentlicht: 29.09.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 29.09.2023
Hand hält kaputtes Sparschwein mit Pflaster

Das Krankengeld beträgt laut dem Fünften Sozialgesetzbuch 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Für Selbständige, also Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. Genau bei dieser Berechnung kommt es bei Selbständigen wegen des teilweise unregelmäßigen Einkommens immer wieder zu Streitigkeiten.

Zu wenig Krankengeld: Selbständige klagen gegen Krankenkassen

Die Klägerinnen waren selbstständig und freiwillig bei den betroffenen Krankenkassen versichert. Als sie arbeitsunfähig erkrankten, berechneten die Kassen das Krankengeld, lehnten jedoch in allen drei Fällen die Zahlung eines erhöhten Krankengeldes aufgrund höherer Einkünfte unter Berufung auf die gesetzliche Regelung zur Berechnung des Krankengeldes ab, weshalb es zu den Klagen kam (Az. S 14 KR 160/21, Az. S 34 KR 1684/22, Az. S 34 KR 727/21).

Diese Regelung sehe hier keine nachträgliche Anpassung der Krankengeldhöhe vor. Die Berechnung des Krankengeldes basiere auf den Einkommensangaben, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Festsetzung der Beiträge gemacht wurden. Die Klägerinnen verlangten in ihren Klagen dennoch die Zahlung eines erhöhten Krankengeldes und argumentierten, dass spätere höhere Einkünfte und höhere Beiträge auch höhere Leistungen rechtfertigen würden.

Nachträgliche Krankengelderhöhung nur teilweise statthaft

Recht bekam jedoch nur eine der Klägerinnen. Nur die Berechnung, bei der bereits vor der Entscheidung der Krankenkasse über den Krankengeldantrag ein aktuellerer Einkommensteuerbescheid vorlag, der höhere Einkünfte nachwies, war falsch und hätte nach oben hin korrigiert werden müssen. 

In den anderen zwei Fällen hatten die Selbständigen zum einen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Krankengeldantrag keine Belege und somit keine konkreten Hinweise auf ein höheres Einkommen vorgelegt und in dem anderen Fall wurde die Klage ebenfalls abgewiesen. In letzterem Fall war die Berechnung des Krankengeldes anhand des Arbeitseinkommens aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, der schon zwei Jahre alt war, ebenfalls rechtmäßig. Obwohl die Unternehmerin in den Folgejahren deutlich höhere Einkünfte aus ihrem Gewerbebetrieb nachweisen konnte, waren diese für die Berechnung nicht mehr relevant.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

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