Urteil des BGHs

Stockplattformen dürfen Recht auf Nennung der Urheber:innen einschränken

Veröffentlicht: 24.10.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 24.10.2023
Collage mit vielen Bildern

Stockplattformen geben den Nutzenden in ihren AGB vor, wie die Urheberschaft, auch oft der Copyright-Hinweis, zu erfolgen hat. Dabei sind Klauseln, die vorsehen, dass der Urheber oder die Urheberin nicht genannt werden, rechtmäßig. Dies stellte der BGH in einem nun veröffentlichten Urteil (Urteil vom 15.06.2023, Az: I ZR 179/22) fest.

Fotograf verklagt Nutzer

Dem ganzen Urteil ging ein Rechtsstreit zwischen einem Fotografen und dem Nutzer einer Stockplattform vorraus. Der Nutzer hatte von einer Stockplattform ein Foto eines Berufsfotografen heruntergeladen und auf seiner Webseite eingebunden. Auf die Nennung des Fotografen verzichtete er dabei. Er musste den Fotografen als Urheber auch nicht nennen, da eine Nennung in den AGB der Stockplattform nicht vorgesehen war. Der Fotograf forderte den Nutzer daraufhin dazu auf, ihn als Urheber konkret zu benennen. Zwar hatte der Fotograf in dem Vertrag mit der Stockplattform seinerseits auf die Nennung als Urheber verzichtet, allerdings vertrat er die Ansicht, dass diese Klausel unwirksam sei. Nachdem alle Gerichte der Vorinstanzen dieser Ansicht nicht Folgen konnten, entschied nun auch der Bundesgerichtshof zu Gunsten des Nutzers.

Recht auf Nennung darf eingeschränkt werden

Kern des Streits war § 13 Urhebergesetz. Dort heißt es im zweiten Satz: „Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“ Dieses Recht gilt als unverzichtbares Recht. Allerdings dürfen Urheber:innen über das ob und wie ihrer Nennung entscheiden. Solche Regelungen dürfen auch grundsätzlich in den AGB getroffen werden. Der BGH machte aber laut Beck-Aktuell deutlich, dass solche Klauseln nicht immer wirksam sind. Vereinbarungen über die Nennung der Urheberschaft können dann unwirksam sein, wenn sie beispielsweise sittenwidrig sind oder den Urheber/ die Urheberin unangemessen benachteiligen.

Eine solche Benachteiligung lag im konkreten Fall aber nicht vor: Stockplattformen seien auf ein Massengeschäft ausgerichtet. Dass solche Plattformen Klauseln über die Nennung mit den Nutzenden und den Werkschaffenden vereinbaren, gehöre zu diesem Geschäftsmodell. Es soll schnell und unkompliziert gehen. Wären solche Klauseln rechtswidrig, müsse jeder Nutzende individuelle Absprachen mit den Werkschaffenden über die Nennung der Urheberschaft treffen. Das ginge unter dem Strich nicht nur zulasten der Plattformen, sondern auch des hier klagenden Fotografen. 

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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