Bundesgerichtshof

„Rauchen kann tödlich sein“ zukünftig auch auf Auswahltasten am Automaten (Update)

Veröffentlicht: 10.04.2024 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 10.04.2024
Zigarettenschachteln

Die Initiative „Pro Rauchfrei“, klagte gegen den Betreiber zweier Supermarktketten aus München. Die Supermärkte boten an der Kasse Zigaretten zum Verkauf an. Diese befanden sich in einem Automaten und fielen erst nach Drücken der Auswahltaste auf das Kassenband.

Die Nichtraucher-Initiative bemängelte, dass die Auswahltasten, auf denen Abbildungen abgedruckt waren, die den Zigarettenschachteln nahekommen, nicht den verpflichtenden Warnhinweis enthielten. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab der „Pro Rauchfrei“ nun recht, wie er in einer Pressemitteilung bekannt gab. 

Hinweis darf nicht verdeckt werden

Die Nichtraucher-Initiative stützte sich auf § 11 der Tabakerzeugnisverordnung. Diese legt fest, dass auf Zigarettenschachteln in deutscher Sprache gesundheitsbezogene Warnhinweise abgedruckt werden müssen. Diese Warnhinweise dürfen nicht verdeckt werden. Außerdem müssen auch Abbildungen von Zigarettenschachteln, die im Rahmen von Werbemaßnahmen gezeigt werden, diesen Hinweis enthalten. 

Im vorliegenden Fall handelt es sich um Tasten, über die Kund:innen die entsprechende Marke auswählen können. Hinsichtlich Markenlogo, Proportion, Farbgebung und Dimension sind die Auswahltasten wie Zigarettenschachteln gestaltet. 

BGH ließ zunächst den EuGH entscheiden

Da es sich um Vorgaben handelt, die EU-konform ausgelegt werden müssen, wandte sich der BGH zunächst an den Europäischen Gerichtshof. Dieser entschied, dass die Warnhinweise auch auf den Auswahltasten abgebildet werden müssen. Damit kam er zu einem anderen Ergebnis als die Vorinstanzen in Deutschland, die der Supermarktkette recht gegeben hatte. 

Der BGH folgte jetzt der Entscheidung des EuGH. Die Warnhinweise müssen auch auf Bildern abgedruckt werden, die Kund:innen mit Zigarettenschachteln assoziieren, wie in diesem Fall die streitgegenständlichen Auswahltasten. 

Die Initiative „Pro Rauchfrei“ versuchte außerdem zu erreichen, dass Zigaretten gar nicht mehr in Automaten zum Verkauf angeboten werden dürfen, da so die Hinweise, die auf den tatsächlichen Schachteln abgebildet sind, verdeckt werden. Hier entschied der BGH allerdings, dass das Verdecken der Warnhinweise nicht problematisch ist, wenn die ganze Schachtel für die Kundschaft nicht zu sehen ist.

Update vom 10.04.24

Nach der Entscheidung des EuGH ging die Initiative konkret gegen einzelne Zigarettenautomatenbetreiber vor, um die entsprechenden Änderungen an den Automaten durchzusetzen. Jetzt zog der Verein seinen Antrag gegen den Automatenbetreiber Tobaccoland allerdings zurück, wie rnd meldete. Das Düsseldorfer Oberlandesgericht äußerte Bedenken, ob der Antrag auf einstweilige Verfügung Erfolg haben werde. Laut einem Sprecher des Vereins handelte es sich dabei um „Formalitäten“, die nicht gestimmt haben. Die betroffenen Automaten, hatten einen Warnhinweis abgebildet, allerdings befand sich dieser nicht auf den Auswahltasten, sondern daneben. Der Rechtsstreit ist allerdings noch nicht abgeschlossen, da es sich zunächst um eine vorläufige Entscheidung im Eilverfahren handelt. Der Rechtsstreit geht nun im Hauptsacheverfahren weiter. 

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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