Irreparabler Vertrauensbruch

Kündigung wegen Täuschung über Impffähigkeit rechtens

Veröffentlicht: 23.01.2024 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 23.01.2024
Covid-19-Impfstoff

Eine Krankenschwester wollte sich trotz einrichtungsbezogener Impfpflicht nicht gegen Corona impfen lassen und besorgte sich deshalb eine Bescheinigung über eine Impfunfähigkeit. Das blieb allerdings nicht ohne Konsequenzen. Ihr Arbeitgeber bekam Wind von der Sache und kündigte ihr fristlos. Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht in zweiter Instanz nun entschied. Die Lüge über die vermeintliche Impfunfähigkeit habe einen derartigen Vertrauensbruch dargestellt, dass es dem Arbeitgeber unzumutbar war, weiter mit der Frau arbeiten zu müssen.

Gesundheitsamt erkannte gefälschtes Attest

Während der Corona-Pandemie galt für einige Berufsgruppen eine einrichtungsbezogene Impfpflicht – so etwa auch in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern. Einige Arbeitnehmende versuchten diese Pflicht jedoch zu umgehen und suchten nach Möglichkeiten, sich einer Impfung zu entziehen und ihren Arbeitsplatz dennoch behalten zu können. 

Eine Krankenschwester stieß bei ihrer Internetsuche auf eine vermeintliche Ärztin, die ihr ein Attest über eine vorläufige Impfunfähigkeit ausstellen sollte. So bescheinigte das unterschriebene Attest, dass ohne eine Überprüfung durch ein Allergiegutachten die Impfung gegen das Covid-Virus schwerwiegende und sogar tödliche Nebenwirkungen haben könnte. In Wirklichkeit hatte die Krankenschwester aber nie direkten Kontakt zu der vermeintlichen Ärztin gehabt, geschweige, dass sie jemals von ihr untersucht worden war.

Womit die Krankenschwester wohl nicht gerechnet hat: Das bei ihrem Arbeitgeber eingereichte Attest legte dieser wiederum dem Gesundheitsamt vor. Und dieses stellte fest, dass es sich dabei um eine Fälschung handelt und es die Ärztin gar nicht gibt. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin den Arbeitsvertrag außerordentlich fristlos. 

Schwerwiegender Vertrauensbruch machte Abmahnung entbehrlich

Die Krankenschwester erhob Kündigungsschutzklage und konnte in erster Instanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) noch einen Erfolg verzeichnen. Die Revision vor dem BAG (Urteil vom 14.12.2023 – 2 AZR 55/23) blieb aber erfolglos. Das BAG sah die Täuschung über die Impffähigkeit als geeignet an, einen irreparablen Vertrauensbruch zwischen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmerin zu begründen, erläutert beck-aktuell. Das Vorgehen der Frau habe damit eine erhebliche Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Nebenpflichten dargestellt. Irrelevant war, ob sich die Frau auch tatsächlich strafbar gemacht hat oder sie sich wirklich für impfunfähig hielt. Entscheidend war hingegen, dass sie den Eindruck erweckte, dass sie sich einen ärztlichen Untersuchung unterzogen habe. 

Das mildere Mittel der Abmahnung musste vorliegend nicht vom Arbeitgeber angewendet werden. So führten die Richter:innen aus, dass der durch die Täuschung verursachte Vertrauensbruch so schwerwiegend gewesen war, um auf eine Abmahnung verzichten zu können, denn eine solche Pflichtverletzung muss auch einmalig nicht hingenommen werden.

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Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

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Kommentare  

#1 Torsten 2024-01-24 09:09
Ich kenne Altenpflegerinn en, die es einfach darauf angekommen lassen haben und nicht gekündigt wurden. So auch viele Krankenschweste rn. Standhaft bleiben ist besser als zu betrügen. Es kommt eh irgendwann heraus.

Nebenbei, ich finde es absolut nicht lustig, dass man inzwischen hier eine kostenpflichtig e Freischaltung für Werbung hat, wo die Mitgliedschaft immer teurer wird. Dazu gegenderte Texte, die 85 % nicht wollen. Aber vielleicht spricht man inzwischen auch eher die jüngere Zielgruppe und übrigen 15 % an...

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