Sieg für Renate Künast

OLG bestätigt: Facebook muss rechtswidrige Inhalte löschen

Veröffentlicht: 26.01.2024 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 26.01.2024
Facebook

Der Fall Renate Künast zieht sich bereits seit einigen Jahren und hat verschiedene Gerichte beschäftigt. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main war sie nun erneut erfolgreich. Facebook muss rechtswidrige Inhalte konsequent löschen und auch sicherstellen, dass keine sinngleichen Beiträge erneut veröffentlicht werden, 

Konkret ging es um einen Facebook-Post, der Renate Künast mit einer Falschaussage in Verbindung brachte. Der Post zeigte die Grünen-Politiker mit Vor- und Nachnamen zusammen mit der Aussage „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal Türkisch lernen!“ Diese Aussage hat die Politikerin allerdings nie getätigt. 

Landgericht Frankfurt gab Künast bereits Recht

Der Post wurde mehrfach gemeldet und auch von der Plattform selbst mit einem Faktencheck gekennzeichnet, dennoch erschien er immer wieder auf der Plattform. Künast ging gerichtlich gegen Facebook vor, um das Unternehmen zu verpflichten, den Post zu löschen und auch aktiv dagegen vorzugehen, dass Vervielfältigungen weiterhin veröffentlicht werden. Das Landgericht urteilte hier schon zugunsten von Künast und teilte die Auffassung, dass Facebook aktiv gegen die Postings vorgehen muss. Zudem wurde Facebook dazu verurteilt, 10.000 Euro Schmerzensgeld an Künast zu zahlen.

OLG bestätigt Rechtsauffassung zum Großteil

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Rechtsauffassung des Landgerichts, wie es in einer Pressemitteilung bekannt gab. Dem Unternehmen ist zuzumuten, Nachforschungen anzustellen, um entsprechende Posts zu finden. Dabei kann das Unternehmen auf automatisierte Techniken und Mittel zurückgreifen. Auch wenn die Beurteilung und Nachforschung der Inhalte nicht komplett automatisch erfolgen kann, ist es dem Unternehmen zuzumuten, auf eine menschlich-händische Einzelfallbewertung in Kombination mit technischen Verfahren zurückzugreifen.

In einem Punkt entschied das Gericht allerdings anders als die Vorinstanz: Der Klägerin steht kein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro zu. Wenn überhaupt, liegt ein solcher Anspruch nur vor, wenn eine hartnäckige Verweigerung vorliegt, den Löschpflichten nachzukommen. Eine hartnäckige Verweigerung sah das Gericht hier allerdings nicht. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zugelassen wurde. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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