„Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung“

Müsliwerbung unzulässig: Dr. Oetker verliert vor Gericht gegen Verbraucherzentrale

Veröffentlicht: 04.03.2024 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 04.03.2024
Frühstücksmüsli in einer Schale

Der Lebensmittelkonzern Dr. Oetker musste eine herbe Niederlage vor dem Landgericht (LG) Bochum einstecken. Das Gericht erklärte im vergangenen Dezember eine bestimmte Werbeaussage auf einer Müsliverpackung des Unternehmens für irreführend und damit unzulässig. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), der nun als Sieger aus dem Rechtsstreit hervorgeht, wegen des Verstoßes gegen die Health-Claims-Verordnung der EU.

Magnesiumgehalt pro Portion zu gering

In Zukunft darf Dr. Oetker sein Vitalis Knusper Müsli nicht mehr mit der Aussage „Dieses Vitalis Müsli enthält Magnesium, das zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung beiträgt“ bewerben. Das entschied das LG Bochum im Dezember, nachdem der vzbv gegen das Unternehmen Klage eingereicht hatte. Die Verbraucherschützer monierten, dass die entsprechende Werbeaussage irreführend sei. Zwar sei es richtig, dass Magnesium gegen Müdigkeit helfen könne, allerdings bedürfe es dafür einer bestimmten Mindestmenge, die das Produkt des Unternehmens jedoch nicht aufweise. 

Die Bochumer Richter:innen schlossen sich der Auffassung der Verbraucherzentrale an und gaben der Klage vollumfänglich statt (Urteil vom 6. Dezember 2023, Az.: I-13 O 51/23). Aufgrund des geringen Magnesiumgehalts pro Portion im Produkt wurde der Satz als irreführend und unzulässig eingestuft. Dr. Oetker darf daher nicht mehr mit der kritisierten Werbeaussage und dem Versprechen zur Müdigkeitsverringerung auf seinen Müsliverpackungen werben. 

Verletzung der Health-Claims-Verordnung

„Verbraucher:innen müssten mehr als zwei Portionen pro Tag von dem Müsli essen, um eine Wirkung zu erzielen. Weil dieser Hinweis auf der Verpackung fehlte, ist das eine Irreführung von Verbraucher:innen“, teilte eine Rechtsreferentin des vzbv mit. Die Nährwerttabelle auf der Verpackung zeigte, dass die angegebene Portionsgröße lediglich acht Prozent der empfohlenen Tageszufuhr an Magnesium enthält. Diese Menge reiche jedoch nicht aus, um die von Dr. Oetker versprochene Wirkung zur Verringerung der Müdigkeit zu erzielen. Das Unternehmen hatte sowohl auf der Vorderseite der Verpackung, als auch auf einer schmalen Seite mit der Aussage geworben. 

Gesundheitsbezogene Aussagen sind nur unter strengen Voraussetzungen nach der Health-Claims-Verordnung der EU erlaubt, betonte auch das LG Bochum. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse haben im vorliegenden Fall eben nicht ausgereicht, um die Wirkungsbehauptung zu erreichen. Entsprechend der Verordnung wäre die Werbeaussage nur dann zulässig gewesen, wenn mindestens 15 Prozent der empfohlenen Tageszufuhr an Magnesium mit einer Portion Müsli erreicht werden könnten. Verbraucher:innen hätten mehrere Portionen des Müslis essen müssen, um auf diese Menge zu kommen. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Dr. Oetker hat bereits Berufung eingelegt.

Sie wollen immer über die neuesten Entwicklungen im Online-Handel informiert sein? Mit unseren Newslettern erhalten Sie die wichtigsten Top-News und spannende Hintergründe direkt in Ihr E-Mail-Postfach – Jetzt abonnieren!

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Julia Petronis
Julia Petronis Expertin für: IT- und Medien-Recht

Julia ist seit April 2021 als juristische Redakteurin bei uns tätig. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften in Leipzig konzentrierte sie sich vor allem auf das Medien- und IT-Recht, sowie das Wettbewerbs- und Urheberrecht – und kann dieses Wissen heute auch „in der echten Welt“ einsetzen.

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Julia Petronis

Kommentare  

#1 Holger Zoch 2024-03-05 09:29
Da sieht man mal wieder. Gehen in Berufung obwohl die Fakten klar und deutlich vorhanden sind.
Nicht in Berufung zu gehen sieht man wohl als Eingeständnis und Schwäche. W
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.