Verfahren vor dem Landgericht Hamburg

Galaxus darf sich nicht mehr als „ehrlichster“ Online-Shop bezeichnen

Veröffentlicht: 26.03.2024 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 26.03.2024
Im Vordergrund: Eine goldene Eins mit einem goldenen Lorbeerkranz. Im Hintergrund verschwommen ein Geschäftsmann im schwarzen Anzug, der nach der 1 greift.

Galaxus wirbt aktuell noch damit, „Deutschlands ehrlichster Online-Shop“ zu sein. Für das Unternehmen lag der Werbeslogan auf der Hand: So war das Unternehmen laut eigenen Angaben der erste Shop mit einem Preistransparenztool. Bereits 2021, also vor der Omnibus-Richtlinie, konnte die Kundschaft die Preisentwicklung der letzten 90 Tage einsehen und damit Rabatte einschätzen. Die angebotenen Produkte seien außerdem unabhängigen, kritischen Tests unterzogen worden. Weniger überzeugt von dem Slogan war allerdings die Wettbewerbszentrale, die Galaxus wegen Irreführung abmahnte. Jetzt einigten sich die Parteien vor Gericht.

Beweis unmöglich zu erbringen

Die beiden Parteien landeten am 5. März 2024 vor dem Landgericht Hamburg. Das Gericht machte deutlich, dass die Argumente, die für die Verwendung des Superlatives „ehrlichster“ Online-Shop sprechen, durchaus veritabel, also wahrhaftig seien. Gleichzeitig nannte es den Fall aber auch eine „Probatio diabolica“, also eine teuflische Beweisführung.  

Oder ganz einfach gesagt: Der Service, den Galaxus bietet, spricht sehr für Ehrlichkeit; dass das Unternehmen aber der ehrlichste Online-Shop Deutschlands sein soll, lässt sich schlicht kaum bis gar nicht beweisen. Allerdings sei die Verwendung des Slogans laut eigenen Angaben schon immer eine Zuspitzung gewesen, zu der das Unternehmen auch stand. 

Entsprechend haben sich die Wettbewerbszentrale und Galaxus vor Gericht verglichen, wodurch kein Urteil gesprochen werden musste. Mit Frist zum 30. April 2024 wird Galaxus auf den Superlativ im Claim verzichten.

Einordnung: Die Krux mit den Spitzenstellungsbehauptungen

Grundsätzlich ist es in Deutschland erlaubt, mit Spitzenstellungsbehauptungen zu werben. Allerdings müssen diese zum einen erwiesenermaßen wahr sein und zum anderen reicht es auch nicht aus, nur einen kleinen Vorsprung vor der Konkurrenz zu haben. Man muss einen deutlichen Abstand in dem Punkt haben, den man bewirbt. Außerdem darf der Vorsprung auch nicht nur kurzweilig sein. Inwiefern Galaxus einen solchen Vorsprung hatte, oder nicht, musste nun aber aufgrund des Vergleichs nicht mehr belegt oder überprüft werden. Entsprechend sagt die Einigung in diesem Streit auch nichts über die tatsächliche Qualität des Angebotes aus. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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