Landgericht Paderborn

E-Mail-Werbung: Fehlende Einwilligung kann teuer werden

Veröffentlicht: 17.04.2024 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 17.04.2024
Spam-E-Mail Postfach

E-Mail-Werbung, die ohne Einwilligung versendet wurde, bescherte schon vielen Händler:innen eine Abmahnung. Bis auf einige Ausnahmen stellt das nämlich eine unzumutbare Belästigung nach dem Wettbewerbsrecht dar. 

Diese Erfahrung musste auch ein Reiseunternehmen machen, welches seiner Kundschaft nach der Buchung Werbung zusandte. Ein versteckter Hinweis in der Datenschutzerklärung reichte da nicht aus, entschied das LG Paderborn (2 O 325/23). 

Hinweis in der Datenschutzerklärung nicht ausreichend

Damit E-Mail-Werbung versendet werden darf, braucht es eine ausdrückliche, vorherige Einwilligung – etwa mittels des Setzens eines Häkchens, wenn die Bestellung abgegeben wird. Im vorliegenden Fall gab es keine solche Abfrage beim Check-out. Werbemails versendete das Reiseunternehmen danach allerdings trotzdem und bekam prompt eine Abmahnung. 

Allerdings gab das Unternehmen an, dass in der Datenschutzerklärung auf die Kontaktaufnahme per E-Mail hingewiesen wird. Damit wollte sich der Empfänger allerdings nicht zufriedengeben und der Fall landete vor Gericht. Auch das Landgericht Paderborn war der Auffassung, dass ein versteckter Hinweis in der 26 Seiten langen Datenschutzerklärung nicht ausreichend ist. 

Voraussetzung für Bestandskundenwerbung lagen nicht vor

Auch, dass es sich bei der Werbung um zulässige Bestandskundenwerbung handelt, die nach § 7 Abs. 3 UWG erlaubt ist, konnte das Gericht nicht überzeugen. Mit der Bestandskundenwerbung hält das Wettbewerbsrecht eine Ausnahme bereit, die E-Mail-Werbung auch ohne Einwilligung gestattet. Allerdings müssen hier die Bedingungen des Gesetzes eingehalten werden. Zunächst muss die Werbung über die E-Mail-Adresse erfolgen, die der Unternehmer oder die Unternehmerin beim Kauf erhalten hat. Dann darf die Werbung nur für ähnliche wie die zuvor gekauften Produkte oder Dienstleistungen erfolgen. Zudem darf der Werbung nicht konkret widersprochen worden sein und es muss klar und deutlich darauf hingewiesen worden sein. 

Da hier der Hinweis lediglich versteckt in der Datenschutzerklärung erfolgt ist, liegen die Voraussetzungen für die Bestandskundenwerbung also nicht vor. 600 Euro Abmahnkosten muss das Unternehmen nun zahlen. 

Übrigens spielt es dabei keine Rolle, dass es sich um E-Mail-Verkehr von zwei Unternehmen handelte. Denn die Regeln im Wettbewerbsrecht, die die unzumutbare Belästigung durch Werbung betreffen, gelten sowohl für Verbrauchergeschäfte als auch im B2B-Bereich. 

Über die Autorin

Hanna Hillnhütter
Hanna Hillnhütter Expertin für: Verbraucherschutz- und Strafrecht

Hanna verschlug es 2012 für ihr Jurastudium vom Ruhrgebiet nach Leipzig. Neben dem Studium mit dem Schwerpunkt Strafrecht, spielte auch das Lesen und Schreiben eine große Rolle in ihrem Leben. Nach einem kurzen Ausflug in das Anwaltsleben, freut Hanna sich nun, ihre beiden Leidenschaften als Redakteurin verbinden zu können.

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