Bei aller Sorgfalt kann jedem Online-Händler ein Fehler unterlaufen. Deshalb versuchen sich viele Händler mit pauschalen Hinweisen im Online-Shop von Irrtümern, Fehlern und Preisänderungen zu befreien, die sich unbemerkt eingeschlichen haben. Kann der Unternehmer sich bei einem Irrtum später noch auf einen neuen, höheren Preis berufen? Das Amtsgericht München klärt auf.

Vertrag ist Vertrag!
Erst wenn es einen verbindlichen Vertrag gibt, kann der Streit zum Problem werden. Vergewissern Sie sich daher zunächst, ob ein Vertragsschluss überhaupt schon stattgefunden hat. Unsicher? Hier erklären wir, wie ein Vertrag online geschlossen wird. Ist das Kind also in den Brunnen gefallen und tatsächlich ein verbindlicher Kaufvertrag geschlossen worden, muss dem Kunden die versprochene Ware grundsätzlich auch zum vereinbarten Preis – egal wie hoch oder niedrig er sein mag - geliefert werden.
Wer es sich plötzlich anders überlegt oder einen Fehler bemerkt, darf den Kunden nicht einfach vor vollendete Tatsachen stellen. Wer einen höheren Endpreis verlangen will, muss den bereits vorhandenen Vertrag abändern oder gänzlich infrage stellen. Es bleibt also die Wahl zwischen:
- höherer Vergütung oder
- Vertragsaufhebung
Beide Varianten sind jedoch nur mit Zustimmung des Kunden möglich. Es gibt weder ein einseitiges Recht des Verkäufers, den Preis abzuändern (sprich zu erhöhen), noch den Vertrag zu stornieren.
Verlangt ein Unternehmer nach einem bereits erfolgten Vertragsschluss plötzlich ein höheres Entgelt, ist dies ein Angebot auf Abschluss eines neuen Vertrages mit höherer Vergütung oder auf Aufhebung des alten Vertrages (Urteil des Amtsgerichts München vom 23.03.2017, Az.: 274 C 26632/16).
„Irrtümer vorbehalten“
Auch ein Disclaimer, mit dem sich Händler auf Webseiten Irrtümer, Fehler oder Preisänderungen vorbehalten, sind nicht des Rätsels Lösung. Diese und ähnliche Hinweise „Bei aller Sorgfalt unterläuft auch uns einmal ein Fehler. Deshalb gilt, dass wir uns bei Irrtümern, unvertretbaren Preis- und Produktänderungen sowie Lieferengpässen unserer Vorlieferanten als Auslieferung Ihres Auftrags vorbehalten“ sind im Online-Handel nicht zulässig.
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Kommentare
Danke vorab.
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Antwort der Redaktion:
Hallo Kathi,
vertragliche Konditonen können grundsätzlich bis zum endgültigen Vertragsschluss noch mal geändert werden. Natürlich muss der Vertragspartner darüber informiert werden. Es kann also nicht einfach von einer Seite der Preis angepasst werden. Dann würde es sich um einen neuen Vertrag handeln, dem erneut zugestimmt werden muss.
Viele Grüße
Die Redaktion
gerne gehen wir auf deine Fragen ein.
Wir würden eine händlerfreundli che Regelung in den AGB - mit verzögertem Vertragsschluss - ebenfalls begrüßen und haben dies auch sehr lange so umgesetzt. Leider haben die Gerichte in den letzten Jahren anders entschieden und für Sofortzahlungsa rten einen sofortigen Vertragsschluss verlangt.
Es gibt jedoch Hoffung... In diesem Artikel sind wir bereits sehr ausführlich auf Tipps und Tricks eingegangen: onlinehaendler-news.de/.../...
Viele Grüße!
Die Redaktion
danke für den Einwand. In unserem aktuellen Artikel soll es primär um die Vorstellung des aktuellen Urteils (Amtsgericht München) gehen und den Umstand, dass der Kunde die Erhöhung nicht akzeptieren muss.
Das Vorgehen bei Preisfehlern selbst haben wir schon sehr ausführlich abgehandelt - auch die Anfechtung. Mehr dazu hier: onlinehaendler-news.de/.../...
Viele Grüße!
Die Redaktion
Bei günstigen Artikeln nicht ganz so schlimm, aber wir haben Artikel bis 10 000€ wenn es hier zu einem Kommafehler kommt ist das schwierig.
Gibt es evtl. doch eine Form sich zu schützen?
Halbwissen nutzt auch hier dem Leser wenig.
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