Rückblick: Die wichtigsten Urteile und Gesetze im Mai 2018

Veröffentlicht: 31.05.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 31.05.2018

Die Temperaturen in der vergangenen Zeit waren für viele bestimmt so anstrengend wie die Umsetzung der DSGVO zum 25. Mai. Doch all das hielt die Gerichte auch diesen Monat nicht davon ab, spannende und lesenswerte Urteile zu erlassen. Wer bisher lieber in seiner Freizeit die Sonne genießen wollte, kann jetzt noch einmal alles nachlesen.

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Bestellabschluss bei Amazon verstößt gegen Button-Lösung

Bei Verträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz müssen stets verschiedene Informationspflichten richtig und vollständig angegeben werden. Im Bereich der Warenpräsentation sind die wesentlichen Produkteigenschaften dabei essentiell wichtig. Dies gilt auch auch noch einmal vor Abgabe der Bestellung auf der Bestellübersichtsseite über die sog. Button-Lösung. Gegen diese Pflicht hat Amazon nach Ansicht des Landgerichts München verstoßen, als es bei dem Verkauf von Sonnenschirmen und Kleidung die Angaben auf ein Minimum reduziert hat. Jedoch hätte in diesen Fällen das Material des Bezugstoffes, das Material des Gestells sowie das Gewicht auch in der Bestellübersicht angegeben werden müssen. Amazon will dieses Urteil nicht akzeptieren und fordert im Wege der Berufung eine erneute Überprüfung durch das Oberlandesgericht München.

IDO-Verband erlebt Schlappe vor Gericht

Der IDO-Verband gilt schon seit Längerem als Schreckgespenst unter Händlern. Ein Hoffnungsschimmer entstand durch das Landgericht Bonn, denn es hat eine einstweilige Verfügung des Verbandes aufgehoben. In der Begründung hieß es unter anderem, dass der Streitwert nicht nachvollziehbar war und das Gericht die Klagebefugnis des Verbandes in diesem Fall nicht feststellen konnte. Ob andere Gerichte dieser Auffassung folgen werden, bleibt abzuwarten. 

OLG München stärkt Händler bei Werbung von Bestandskunden

Eine erfreuliche Entscheidung erging für Händler durch das Oberlandesgericht München, wonach die Werbung für ein kostenpflichtiges Angebot ähnlich einer Grundmitgliedschaft ist, sodass in diesen Fällen im Wege der sog. Direktwerbung auch ohne Einwilligung geworben werden darf. Für alle anderen Fälle gilt aber nach wie vor der Grundsatz, dass der Versand von Werbung stets eine Einwilligung des Empfängers voraussetzt.

Streit um Black Friday doch nicht entschieden

Die Nachricht, dass die Wortmarke „Black Friday“ als eingetragene Marke gelöscht wird, sorgte bei vielen Händler für Erleichterung. Doch scheint der Streit weiterhin nicht entschieden, denn durch den Inhaber der Marke wurde nun offiziell Beschwerde gegen die geplante Löschung eingelegt. Die Entscheidung des Markenamtes ist damit nicht rechtskräftig und die endgültige Entscheidung vertagt.

DSGVO tritt in Kraft

Am 25. Mai 2018 trat die DSGVO nach ihrer zweijährigen Umsetzungsfrist endgültig in Kraft. Für Händler bedeutete das mehrere rechtliche Vorgaben, die nun umsetzt werden mussten. Ihre Datenschutzerklärung musste erneuert, ein Verarbeitungsverzeichnigs angelegt und die notwendigen Auftragsverarbeitungsverträge aktualisiert werden. Daneben gab es weitere Fragen, die zur Umsetzung aufgekommen:

Durch eine Änderung des Wortlautes der DSGVO durch die EU bezüglich der Voreinstellung bei allen technisch ausgestalteten Formularen (Newsletter, Kontaktformular) kam die Frage auf, ob nicht unbedingt notwendige Daten überhaupt weiterhin erhoben werden dürfen. Das wird aber auch nach der Änderung möglich sein, solange diese Angaben tatsächlich freiwillig sind und die Verweigerung keine Auswirkungen hat.

Die Weitergabe von E-Mail-Adressen des Kunden an Paketzusteller erfordert auch nach der DSGVO weiterhin eine Einwilligung des Empfängers, solange die Weitergabe zur Erfüllung des Vertrages nicht zwingend notwendig ist. Das wurde auch noch einmal durch die Datenschutzkonferenz bestätigt.

Kommt nun die Musterklage für Verbraucher?

Viele Streitigkeiten von Verbrauchern verlaufen im Sand, da die Rechtsverfolgung wegen der niedrigen einzuklagenden Beträge oder des Risikos eines Prozesses zu hoch sind. Um dies Verbrauchern zu erleichtern, plant die Regierung eine Musterfeststellungsklage, wodurch Verbraucher unbürokratisch zu ihrem Recht kommen. Die Verfahren würden nicht selbst durchgeführt, sondern gesammelt durch einen anerkannten und qualifizierten Verband. Geplant ist die Einführung eines entsprechenden Gesetzes zum 01. November 2018.

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