Aus der Praxis

Sind bei einem Widerruf wirklich die Hinsendekosten zu erstatten?

Veröffentlicht: 15.07.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.07.2021
Frau verpackt Paket

Nicht alle Shops wollen oder können eine versandkostenfreie Bestellung anbieten, darunter immer noch große und bekannte Shops. Sie berechnen einen Unkostenbeitrag für den Versand. Entscheidet sich der Kunde jedoch, die Bestellung komplett zu widerrufen, will der Händler natürlich trotzdem nicht auf den einmal angefallenen und vom Kunden bezahlten Hinsendekosten sitzen bleiben. Zu recht?

„Auch Lieferkosten zurückgewähren”

Laut dem Gesetz gilt Folgendes: „Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren.” Mit den im Gesetz genannten „Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung“ sind die Versandkosten gemeint, also die beim Hinversand der Ware an den Verbraucher entstandenen Hinsendekosten. 

So verwenden Online-Händler meistens sinngemäß auch folgende Formulierung in der Widerrufsbelehrung: „Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), […] zurückzuzahlen […].“

Faktisch läuft dies also darauf hinaus, dass der Händler, ob er nun die Versandkosten extra berechnet oder sie mit einpreist, bei einem vollständigen Widerruf immer den bereits im Voraus gezahlten Gesamtpreis erstatten muss. Hat der Kunde noch nicht bezahlt, muss er die Rechnung (bestehend aus Kaufpreis und Versandkosten) nicht mehr begleichen.

Mehrkosten trägt der Kunde

Das Gesetz macht jedoch eine Ausnahme: Von der Erstattung nicht erfasst wären zusätzliche Kosten, die über die günstigste Standardlieferung hinausgehen. Beispiele dafür wären der Expressversand oder die Zustellung zur Wunschzeit. Entscheidet sich ein Verbraucher bei der Bestellung für eine teurere Versandart, zum Beispiel für einen Expressversand statt der Standardlieferung, müssen Online-Händler diese Differenz nicht erstatten, die Standardversandkosten aber schon.

Exkurs: Der Teilwiderruf

Häufig bestellen Kunden aber mehrere Artikel und entscheiden sich schließlich nur für oder gegen einen Teil der Bestellung, ein sogenannter Teilwiderruf. Das Gesetz selbst kennt und erwähnt diesen Fall übrigens (wie so oft) gar nicht. Daher müsste man eigentlich von einem Alles-oder-Nichts-Prinzip ausgehen. Weil der Teilwiderruf praktisch aber eine so große Bedeutung hat, sollte man von einer unbewussten Lücke im Gesetz ausgehen und diesen Teilwiderruf für alle teilbaren Leistungen zugunsten der Verbraucher akzeptieren. Denkbare Fälle sind beispielsweise die Bestellung verschiedener Kleidungsstücke, nicht jedoch Sets zu einem einheitlichen Gesamtpreis (z. B. Pyjama bestehend aus Ober- und Unterteil).

Dem Verbraucher müssen in so einem Fall die Hinsendekosten nicht zurückerstattet werden, die ohnehin und für den für den Teil der Bestellung angefallen wären, den er behalten möchte. Das trifft vermutlich auf die meisten Versandkostenmodelle zu, bei denen Shops eine Versandkostenpauschale unabhängig vom Warenwert berechnen. Staffelt der Händler seine Versandkosten beispielsweise nach Gewicht, was mittlerweile eher selten ist, muss berechnet werden, welche Versandkosten angefallen wären, wenn der Kunde nur die behaltene Ware bestellt hätte.

  • Beispiel: Kunde bestellt zwei Paar Sneaker in zwei Größen zur Anprobe und zahlt hierfür pauschal 3,95 Euro Versand. Er entscheidet sich für eine Größe und sendet das andere Paar zurück. Es handelt sich um einen Teilwiderruf, bei dem die Versandkosten in Höhe von 3,95 Euro für den Hinversand nicht vom Händler zu erstatten sind, da diese auch angefallen wären, wenn er von vorneherein nur das eine Paar bestellt hätte.
  • Beispiel: Kunde bestellt einen Flachbildfernseher und eine dazu passende Wandhalterung. Für den Standardversand (paketversandfähige Ware) berechnet der Shop 4,99 Euro Versand. Der Fernseher wird jedoch mit einer Spedition zugestellt, wofür pauschal 9,99 Euro anfallen. Bei einer Kombination aus Paket- und Speditionsware werden beide Versandkosten jeweils gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde möchte nur den Fernseher behalten, die Wandhalterung gefällt ihm doch nicht. Er bekommt die Versandkosten für die Wandhalterung in Höhe von 4,99 Euro erstattet.

Problem: Nachberechnung von Versandkosten

Der Fall kann jedoch auch anders liegen und der Kunde mit seiner Bestellung eigentlich eine Versandkostenfreigrenze überschreiten. Schickt er nun einen Teil der Bestellung zurück, unterschreitet er damit möglicherweise die Versandkostenfreigrenze und hätte eigentlich Versandkosten zahlen müssen.

Es ist aus unserer Sicht nicht statthaft, dem Kunden nach einem erfolgten Widerruf, durch welchen er die Versandkostenfreigrenze unterschreitet, die Versandkosten nachzuberechnen und von der Summe, die erstattet wird, nachträglich abzuziehen. Denn mit einem Widerruf würde er quasi eine Strafe aufgebürdet bekommen und kann so den Widerruf nicht mehr frei ausüben.

  • Beispiel: Kunde bestellt zwei Paar Sneaker zu je 39,95 Euro in zwei Größen zur Anprobe und zahlt hierfür keine Versandkosten, weil der Shop ab einem Bestellwert von 49 Euro versandkostenfrei liefert. Darunter fallen grundsätzlich Versandkosten in Höhe von 3,95 Euro an. Er entscheidet sich für eine Größe und sendet das andere Paar zurück. Es handelt sich um einen Teilwiderruf, bei dem die Versandkosten in Höhe von 3,95 Euro für den Hinversand nicht nachberechnet werden können, obwohl der Kunde den geforderten Bestellwert bei der Bestellung von nur einem Paar unterschritten hätte.

Über die Autorin

Yvonne Bachmann
Yvonne Bachmann Expertin für: IT-Recht

Yvonne ist schon seit Beginn ihrer juristischen Laufbahn mit Leib und Seele im IT-Recht unterwegs. Seit Anfang 2013 ist sie als Volljuristin beim Händlerbund tätig und berät dort hilfesuchende Online-Händler in Rechtsfragen rund um ihren Shop. Genausolange berichtet sie bei uns zu Rechtsthemen, welche die E-Commerce-Branche aufwirbeln. 

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie Yvonne Bachmann

Kommentare  

#12 Andrey Trukhachev 2024-01-25 14:53
Wir berechnen die Versandkosten im Inland pauschal mit 10 € pro Bestellung. Ab einem Bestellwert von 120,00 € liefern wir versandkostenfr ei. Der Kunde bestellt Waren im Gesamtwert von 123,- Euro, mit der Folge, dass er an sich keine Versandkosten zu zahlen braucht. Und zahlt Vorkasse. Nun widerruft der Kunde hinsichtlich eines Teils seiner Bestellung in Höhe eines Warenwertes von 70,- Euro, mit der Folge, dass der von uns vorgegebene Bestellwert nachträglich unterschritten wird. Dürfen wir jetzt 10€ Hinsendekosten bei der Erstattung abziehen?
Kann man in unseren AGB die Folgen des Teilwiderrufs regeln und die damit verbundene Erstattung der Versandkosten?
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Hallo Andrej,

vielen Dank für deine Anfrage. Du fragst nach der Nachberechnung der Versandkosten, wenn die Versandkostenfr eigrenze nach einem Widerruf unterschritten wird. Das ist leider ebenfalls nach dem derzeitigen Stand nicht möglich. Auch eine AGB-Regelung ist nicht möglich, denn damit würde der Verbraucher für einen Widerruf "bestraft", was unzulässig ist.

Viele Grüße
Die Redaktion
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#11 Lucia 2023-02-27 10:09
Hallo,

ich habe bei einem deutschen, seriösen Händler etwas bestellt. Die Versandkosten betrugen 5,90€. Die Ware kam defekt bei mir an. Habe die Ware retourniert und dann Ersatz gefordert. Dieser kam ebenso defekt bei mir an und wurde erneut retourniert.
Nach mehrmaligen Hin und Her hat der Händler mir die Ware gutgeschrieben, fordert jedoch weiterhin die Versandkosten ein. Mittlerweile kam eine Mahngebühr hinzu, da ich niemanden beim Kundenservice des Onlineshops erreiche (weder telefonisch noch per Mail), um das Ganze zu klären.

Frage: Muss ich die Versandkosten und die Mahngebühr zahlen? Ich habe ja keine Ware behalten.

Grüße

Lucia
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Hallo Lucia,

ja vollkommen richtig: Wer defekte Ware bekommt, muss natürlich nicht für die Versandkosten aufkommen. Ich vermute, hier hat der Kundenservice einfach etwas verwechselt.

Ich hoffe, der Fall klärt sich bald zu deinen Gunsten.

Viele Grüße
Die Redaktion
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#10 Steffi 2022-12-28 10:32
Hallo,

ich habe bei einem deutschen Onlineshop Klamotten bestellt. Dafür fielen auch 5,90 Euro Versandkosten für den Hinversand an. Ich habe die komplette Bestellung innerhalb von 14 Tagen "normal" retourniert, also keinen Widerruf o. ä. geschrieben. Die Retourekosten beliefen sich auf 6,99 Euro. Muss ich trotzdem ich bereits die Retourekosten gezahlt habe und meine komplette Bestellung retourniert habe auch die Kosten des Hinversands bezahlen?


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Antwort der Redaktion:

Hallo Steffi,

eine herkömmliche Retoure ist in der Regel als Widerruf anzusehen. Bei einem Widerruf müssen die Kosten vom Hinversands vom Händler übernommen werden, lediglich die Kunden des Rückversands können dem Kunden auferlegt werden.

Viele Grüße und alles Gute

die Redaktion
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#9 Birgit Heyder 2022-11-12 22:25
Fall: Die online bestellte Ware wurde durch eine Spedition beim Verkäufer abgeholt. Anschließend wurde ein Liefertermin zwischen Spedition und Käufer vereinbart. Rechtzeitig vor dem Liefertermin und der Auslieferung durch die Spedition wurde durch den Käufer vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht. Daraufhin läßt der Verkäufer die Ware von der Spedition zurückbringen.
Ist die beschriebene Warenbewegung für das Käufer-Verkäufe r-Verhältnis eine Hin- oder Rücksendung ? Die Kosten einer Rücksendung hätte nach den Wuiderrufsbesti mmungen des Händlers der Käufer zu tragen, das ist hier unbestritten. Muß für eine (kostenpflichti ge) Rücksendung die Ware am Bestimmungsort gewesen sein ? Die internen Abläufe der Hinsendung kann der Käufer ja eigentlich nicht beeinflussen, abgesehen von der Terminabsprache bzgl. Auslieferung.
Ich habe zu der Problematik keinen zweckdienlichen Hinweis finden können.
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Hallo Birgit,

vielen Dank für den interessanten Fall. Zu so einem Fall gibt es natürlich noch keine Rechtsprechung. Von der Auslegung des Gesetzes her ist es aus unserer Sicht noch Teil der Hinsendung, die lediglich vorzeitig abgebrochen wurde. Tipp: Im Falle des kompletten Widerrufes ist der Kaufpreis sowie die kompletten Hinsendekosten zu erstatten.

Beste Grüße
Die Redaktion
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#8 Stephan Gümpel 2022-08-23 12:59
Hallo,
ich habe einen Artikel über eine deutsche Webseite von einem Unternehmen erhalten, welches seinen Sitz in England hat. Der Artikel wurde auch aus England zugestellt. Auf der Webseite des Unternehmens steht: "Versand- und Rücksendekosten werden nicht zurückerstattet."
Ich habe von meinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und den Artikel retourniert. Die Retoure wurde bestätigt. Es wurden jedoch nur die Artikelkosten erstattet. Habe ich ein Recht, auch die Kosten für den Hinsendung erstattet zu bekommen?
Vielen Dank im Voraus für eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Gümpel

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Antwort der Redaktion

Hallo Stephan,

im Rahmen des Woderrufsrechts müssen bei einer vollständigen Rücksendung die Hinsendekosten zum Verbraucher erstattet werden. Lediglich bei einem Teilwiderruf muss der Verbraucher auch die Hinsendekosten tragen.

Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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#7 Holger 2022-05-20 09:27
Liebe Redaktion,

wie sieht es denn aus, wenn 4 Versandarten zur Auswahl stehen:
1. Paket (vorausgewählt) 5,90 EUR
2. Expresspaket 9,90 EUR
2. Brief 2,00 EUR
3. Warensendung 0,00 EUR.

Gilt bei einem Widerruf die Warensendung als günstigste Versandart, sodass die Hinsendekosten bei einem Paketversand nicht zu erstatten sind? Oder greift das nicht, da der Paketversand als teurere Versandart vorausgewählt ist und nur die Differenz bei einem Expressversand wäre nicht zu erstatten.

Viele Grüße
Holger

__________________

Antwort der Redaktion:

Hallo Holger,

hier könnte es sich tatsächlich um Streitfall handeln, der im Einzelfall von Gerichten entschieden werden muss. Wenn das Paket vorausgewählt als die Standartversand variante ausgewählt ist, liegt es allerdings nahe, dass diese Kosten auch bei einem Widerruf zu erstatten sind.

Alles Gute und viele Grüße

die Redaktion
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#6 Stephan Brandt 2021-11-04 19:44
„Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferu ng gewählt haben)”. Das ist klar und eindeutig. Gilt dies denn auch für den Versand ins Ausland, für den die Portokosten wesentlich höher sind, wenn man dann eine Retoure aus dem Ausland zurückbekommt? Oder kann man dies in den Rücksenderichtl inien ausklammern? Bzw. kann man in der Form argumentieren, dass der günstigste Versand letztlich der Inlandsversand gewesen wäre und ein Versand ins Ausland stets Zusatzkosten darstellen? Für den Fall, dass man im Inland grundsätzlich versandkostenfr ei versendet, wäre somit das ganze Auslandsporto Zusatzkosten und damit nicht zwingend zu erstatten.

MfG Stephan Brandt
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#5 KKK 2021-08-05 16:42
Hallo, zum Thema Nachberechnung der Versandkosten.. . Ist das eine Meinung des Händlerbundes (aus unserer Sicht...) oder ist das eine bereits gerichtlich bestätigte Version. Denn das läuft ja darauf hinaus, dass die Kunden 2 Teile bestellen, ein billiges was Sie haben wollen und ein teures um die Versandkostenfr eigrenze zu erreichen, was dann per Widerruf zurückgeht... weiter muß ich das ja wohl nicht mehr ausführen..., denn es dürfte klar sein was das auslöst... MfG

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Antwort der Redaktion:

Hallo,

eine Rechtsprechung zu speziell diesem Fall ist uns nicht bekannt, allerdings gibt es eine EuGH-Rechtsprec hung die besagt, dass der Verbraucher durch die nachträgliche Auferlegung der Versandkosten nicht von seinem Widerrufsrecht abgehalten werden darf.

Viele Grüße

die Redaktion
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#4 Konstantin 2021-07-28 16:16
Wenn der Kunde die Sendung nicht abholt oder die Annahme verweigert (wobei die extra Kosten für Händler entstehen), soll der Händler auch die kompletten Kosten erstatten und diese Aktion vom Kunde als Widerruf betrachten?
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Hallo Konstantin,

gute Frage. Tatsächlich ist die Nichtannahme oder Nichtabholung derzeit gar kein Widerruf und streng genommen hat der Kunde daher auch nichts erklärt und bekommt sein Geld auch vorerst nicht zurück.

Viele Grüße
Die Redaktion
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#3 Müller 2021-07-22 09:27
Wie steht es um die mittlerweile öfter auftretende 'Servicepauscha le'? Einige Händler sind dazu übergegangen statt Versandkosten eine solche Servicepauschal e (o.Ä.) zu berechnen, welche dann auch im Falle eines vollständigen Widerrufs nicht erstattet wird. Ist das eine rechtlich saubere Alternative?
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Hallo Müller,

streng genommen ist diese Sevicepauschale nicht umfasst von den zu erstattenden Kosten. Das ist ein spannender Punkt und wie dazu die Gerichte entscheiden würden, ist komplett ungewiss.

Viele Grüße
Die Redaktion
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