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Wie müssen Speditionskosten in der Widerrufsbelehrung angegeben werden?

Veröffentlicht: 13.03.2024 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 13.03.2024
Möbelhaus mit Sofas

Im Rahmen der Widerrufsbelehrung dürfen Unternehmen die Kosten des Widerrufs auf die Kundschaft übertragen. Das BGB spricht dabei relativ salopp davon, dass die Kosten dann von Verbraucher:innen übernommen werden müssen, wenn das Unternehmen korrekt über diese Pflicht informiert hat.

Unterschied zwischen „normalem“ Versand und Speditionsversand

Grundsätzlich dürfen die Versandkosten für die Retoure von Ware, die nicht als Paket verschickt werden kann, auf die Verbraucher:innen abgewälzt werden. Anders als bei paketversandfähiger Ware ist es allerdings nicht ausreichend, einfach zu schreiben: „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“ Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, genau genommen der Artikel 246a § 1 Absatz 2 Nummer 2, verlangt, dass über die Höhe der Kosten für die Rücksendung informiert werden muss. Aber: Kann überhaupt eine konkrete Höhe angegeben werden?

Das ist in der Praxis schwierig: Die Höhe der Speditionskosten kann von Produkt zu Produkt variieren. Hinzu kommen noch unbeeinflussbare Faktoren wie etwa die Etage, in der die Kundschaft wohnt. Auch die Lieferstrecke ist ein Kostenfaktor. Zu allem Überfluss kommt noch hinzu, dass es bei Speditionen viele regionale Anbieter:innen gibt. Alle Kosten können Händler:innen einfach nicht kennen und daher scheint es fast unmöglich zu sein, eine konkrete Höhe anzugeben.

Lösung: Die Schätzung – aber Vorsicht!

Wenn vernünftigerweise kein konkreter Betrag angegeben werden kann, müssen Händler:innen auf einen Schätzwert zurückgreifen. Dass geschätzt werden darf, steht übrigens im Gesetz, konkret in der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung. Dort heißt es in Fußnote 5 b: „[...] wenn die Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können: ‚Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa … EUR [Betrag einfügen] geschätzt.’“
Bei der Schätzung gibt es allerdings zwei Hürden, die gemeistert werden müssen. Wird der Betrag deutlich zu gering angegeben, kann es sein, dass ein Teil der Widerrufskosten vom Unternehmen übernommen werden muss. Wird der Betrag viel zu hoch angegeben, muss man sich möglicherweise den Vorwurf gefallen lassen, Verbraucher:innen durch die Angabe zu hoher Widerrufskosten von der Ausübung ihres Rechts abzuhalten. Das wiederum kann sogar eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung nach sich ziehen.

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Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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