ElektroG: Diese Änderungen kommen 2023 (Update)
Zum kommenden Jahr gibt es verschiedene Anpassungen im Elektrogesetz, insbesondere der Handel auf Marktplätzen ist betroffen. Wir geben einen Überblick.
Zum kommenden Jahr gibt es verschiedene Anpassungen im Elektrogesetz, insbesondere der Handel auf Marktplätzen ist betroffen. Wir geben einen Überblick.
Ab dem 1. Juli 2022 müssen Lebensmitteleinzelhändler die Möglichkeit bieten, alte Geräte wie Handys oder Elektrorasierer abzugeben.
Fehlende Kennzeichnung bei Elektroartikeln, Verstöße gegen das Urheberrecht und falsche Materialbezeichnung sorgten diese Woche für Abmahnungen.
Um Geräten wie Smartphones ein längeres Leben zu ermöglichen, sollen Akkus künftig nicht mehr fest verklebt sein, fordert nun das EU-Parlament.
Fehlendes Markenerlebnis, wenig Sichtbarkeit – eine Analyse zu Shopping-Events wie Black Friday zeigt Schwächen bei Elektronik-Anbietern auf Amazon.
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Die Änderungen im Elektrogesetz müssen nicht nur Händler von Elektrogeräten kennen. Auch auf Hersteller kommen nun einige rechtliche Fallstricke zu.
Mit Beginn des neuen Jahres treten Änderungen zum Elektrogesetz in Kraft. Wir informieren über die wichtigsten Neuregelungen, die Online-Händler kennen sollten.
Seit fünf Jahren gilt die Rücknahmepflicht für Elektroschrott. Deutsche Online-Händler haben hier Nachholbedarf, findet die Deutsche Umwelthilfe.
Online-Händler müssen jede Menge Pflichten einhalten. Schließlich hält auch der Umweltschutz jede Menge Besonderheiten bereit.
Das Elektrogesetz basiert in vielen Punkten auf der europäischen WEEE-Richtlinie. Die Pflichten des ElektroG richten sich insbesondere an Hersteller solcher Geräte – hier spielt etwa die Registrierungspflicht eine Rolle. Aber auch Händler und Vertreiber sind davon betroffen. Auch hier spielt die Registrierung eine Rolle, gerade das Thema der Rücknahme ist für Vertreiber aber besonders wichtig.
Eine zentrale Institution in Sachen Elektrogesetz ist die Stiftung EAR, das steht für Elektro-Altgeräte Register. Diese übernimmt wichtige Koordinierungsfunktionen, stellt das Herstellerregister zur Verfügung und bietet diverse Informationen an.
Online-Händler, die Elektrogeräte oder Elektronikgeräte anbieten, sollten sich mit dem Elektrogesetz gut auseinandersetzen. Der Grund hierfür liegt bereits in der Herstellerregistrierung: Das ist zwar der Bezeichnung nach grundsätzlich die Aufgabe des jeweiligen Herstellers. Doch gibt es einige Konstellationen, in denen Online-Händler selbst zum Hersteller im Sinne des ElektroG werden, ohne dass sie das Gerät selbst produzieren. Hierzu kann bspw. der Import nach Deutschland führen, aber auch das Versäumnis des eigentlichen Herstellers, sich zu registrieren. Liegt keine Herstellerregistrierung vor und ein Händler bietet das Gerät dennoch auf dem Markt zum Verkauf an, so wird er selbst zum Quasi-Hersteller und muss entsprechende Pflichten erfüllen. Grundsätzlich gilt ein Vertriebsverbot, sofern keine Registrierung gegeben ist.
Zudem ergeben sich Rücknahmepflichten. Unterschieden wird hierbei zwischen der 0:1-Rücknahmepflicht und der 1:1-Rücknahmepflicht. Diese gelten prinzipiell auch für den Online-Handel und müssen rechtssicher umgesetzt werden. Hinsichtlich der Rücknahmepflicht bestehen für Vertreiber wie Online-Händler zudem Informationspflichten: Diese betreffen etwa Rückgabemöglichkeiten oder Hinweise in Bezug auf Batterien und Akkus. Zu achten ist auch auf die ordnungsgemäße Gerätekennzeichnung.
Wichtig ist die Einhaltung der Vorschriften nicht nur wegen der Möglichkeit, bei Verstößen hohe Bußgelder zahlen zu müssen. Beim Verstoß beispielsweise gegen die Registrierungspflicht, die Pflicht zur Rücknahme oder gegen Vorschriften zur Kennzeichnung oder zur Information droht den Verantwortlichen zudem eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, die mit hohen Kosten einhergehen kann.