Unister Holding meldet Insolvenz an

Veröffentlicht: 18.07.2016 | Geschrieben von: Julia Ptock | Letzte Aktualisierung: 18.07.2016

Die Unister Holding GmbH hat ein vorläufiges Insolvenzverfahren beantragt. Dieses betreffe nur die Holding, die operativen Gesellschaften der Firmengruppe bleiben davon unberührt. Das Insolvenzverfahren wurde einberufen, um die Handlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern, heißt es in der Stellungnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters Prof. Lucas Flöther.

Unister Eingangsschilder

© Unister

Nach dem Unfalltod von Unister-CEO und Gründer Thomas Wagner, sowie von Mitgründer und Gesellschafter der Unister Holding, Oliver Schilling, hat die Unister Holding GmbH ein vorläufiges Insolvenzverfahren beantragt.

Wie Prof. Lucas Flöther, der auf Vorschlag der Gesellschafter vom Amtsgericht Leipzig als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt wurde, erklärt, handelt es sich dabei um einen Schritt, um die Handlungsfähigkeit des Unternehmens sicher zu stellen.

Operative Gesellschaften nicht betroffen

„Der tragische Unfalltod des Gesellschafters bedeutet nicht nur persönlich, sondern natürlich auch gesellschaftsrechtlich und wirtschaftlich einen Einschnitt für das Unternehmen“, betonte Prof. Lucas Flöther. „Das vorläufige Insolvenzverfahren ermöglicht es der Unister Holding, in dieser schwierigen Phase voll handlungsfähig zu bleiben und langfristig ihre Einheit als Unternehmen zu sichern.“

So heißt es in der Pressemeldung der Kanzlei, dass der Geschäftsbetrieb ohne Einschränkungen weiterläuft und Löhne sowie Gehälter der Mitarbeiter über das Insolvenzgeld gesichert seien. Zudem soll Flöther bereits mit Geldgebern, Lieferanten und Kunden der Unister Holding in Kontakt getreten sein, um diese über die aktuelle Lage zu informieren. Laut Flöther bietet die vorläufige Insolvenz vor allem kurzfristige finanzielle Sicherheit, wodurch die Holding dazu in der Lage ist, sich langfristig wieder stabil aufzustellen.

Von der vorläufigen Insolvenz ist nur die Unister Holding GmbH betroffen. Die operativen Gesellschaften, die die einzelnen Webseiten betreiben, sind davon nicht betroffen.

 

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