Bundesgerichtshof zur Zulässigkeit von "Tippfehler-Domains"

Veröffentlicht: 23.01.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.01.2014

Beim schnellen Eintippen einer Webadresse schleichen sich schnell Fehler ein. Häufig landet der Internetnutzer dann nicht auf der gewünschten Webseite, sondern auf einer, die die Besucher mit Werbung überfrachtet. Doch dieser weitverbreiteten Geschäftspraktik hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil nun Einhalt geboten.

Hand auf Domaine

(Bildquelle Domain: Gajus via Shutterstock)

Der Bundesgerichtshof hat heute über die Zulässigkeit eines Domainnamens entschieden, der bewusst in einer fehlerhaften Schreibweise eines bereits registrierten Domainnamens angemeldet ist (Urteil vom 22. Januar 2014, Az.: I ZR 164/12 - wetteronline.de).

Die klagende Betreiberin eines Internet-Wetterdienstes mit dem Domainnamen "www.wetteronline.de" wendet sich gegen den Inhaber des Domainnamens "www.wetteronlin.de". Nutzer, die durch einen Tippfehler auf die Internetseite "www.wetteronlin.de" gelangen, werden von dort auf eine Internetseite weitergeleitet, auf der für private Krankenversicherungen geworben wird. Für jeden Aufruf dieser Internetseite erhält der Betreiber ein Entgelt.

Die Betreiberin der Seite "wetteronline" hat geltend gemacht, sie werde dadurch in unlauterer Weise behindert und zugleich werde ihr Namensrecht verletzt. Sie macht daher einen Anspruch auf Unterlassung der Benutzung und Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteronlin.de" geltend und begehrt Auskunftserteilung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Keine Verletzung des Namensrechts

Im Revisionsverfahren hat der Bundesgerichtshof die Klage in Bezug auf die Verletzung des Namensrechts abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat eine für den Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung "wetteronline" verneint, weil es sich um einen rein beschreibenden Begriff handelt. Mit "wetteronline" wird der Geschäftsgegenstand bezeichnet, "online" Informationen und Dienstleistungen zum Thema "Wetter" anzubieten.

Wettbewerbsverstoß liegt vor

Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die konkrete Benutzung der "Tippfehler-Domain" unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung verstößt, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der Seite "wetteronline" befindet. Den auf eine unlautere Behinderung gestützten Antrag auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens "wetteronlin.de" hat der Bundesgerichtshof abgewiesen, weil eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar ist und die bloße Registrierung des Domainnamens keine unlautere Behinderung darstellt.

Quelle: Bundesgerichtshof - Pressemitteilung vom 22.01.2014

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